Rz. 6

Abs. 1 Satz 1 enthält eine grundsätzliche Verweisung für das Verwaltungsverfahren im Bereich des SGB II auf das SGB X. Der ausdrückliche gesetzliche Verweis auf das SGB X war wegen der Zuständigkeiten der kommunalen Träger erforderlich (Kallert, in: Gagel, SGB II, § 40 Rz. 49 m. w. N.). Träger von Verfahrensrechten können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Handlungsfähig sind u. a. die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen, aber auch solche Personen, die in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit ihnen durch das bürgerliche oder öffentliche Recht eine besondere Handlungsfähigkeit zuerkannt ist. Minderjährige können ab Vollendung des 15. Lebensjahres Anträge auf Leistungen für Arbeitsuchende stellen. Das SGB X enthält eine allgemeine sozialrechtliche Verfahrensanordnung, soweit keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge