Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie ist im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44 SGB II) mit Art 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.1.2011 geändert worden. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.5.2013 (BGBl. I S. 1167) ist der Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2013 in Abs. 2 ein Satz 3 angefügt worden. Satz 3 regelt, dass der Antrag auf Bedarfe nach § 28 Abs. 7 auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums nach § 41 Abs. 1 Satz 4 bzw. 5 zurückwirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden. § 37 ist durch Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei ist die Bezugnahme in Abs. 2 Satz 3 von "§ 41 Abs. 1 Satz 4 beziehungsweise 5" in "§ 41 Abs. 3" geändert worden. Dies war eine rein redaktionelle Änderung, ohne dass damit inhaltliche Veränderungen verbunden waren. In der Folge ist die Vorschrift durch Art. 3 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) mit Wirkung zum 1.7.2019 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist die Bezugnahme auf § 28 geändert und Abs. 2 Satz 3 aufgehoben worden. Zuletzt ist § 37 durch Art. 1 Nr. 35a des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert worden. Dabei sind in Abs. 2 die Sätze 3 und 4 angefügt worden.

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