Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.4.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) in das SGB II eingefügt.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.5.2013 (BGBl. I S. 1167) mit Wirkung zum 1.8.2013 geändert.

Durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.8.2019 neu gefasst, Abs. 4 neu eingefügt, der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 geändert und Abs. 6 angefügt.

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