Rz. 28

Abs. 3 regelt zunächst den Vorsitz des Kooperationsausschusses. Dieser Vorsitz ist im besonderen Fall der Entscheidung über die Weisungszuständigkeit nach § 44e von Bedeutung, weil bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Kooperationsausschusses den Ausschlag gibt.

 

Rz. 29

Der Gesetzgeber hat vorausgesetzt, dass über den Vorsitz gleichwohl grundsätzlich eine Einigung erzielt wird und dadurch der Vorsitzende gewählt werden kann. Die Wahl des Vorsitzenden ist kraft Gesetzes nicht befristet. Darauf kann sich allerdings der Kooperationsausschuss selbst verständigen. Sofern eine Einigung nicht erzielt werden kann, wechseln sich die Behörden, beginnend mit dem BMAS, alle 2 Jahre ab. Dazu geben die jeweiligen Vertreter im Kooperationsausschuss ihr Votum ab. Die Vertreter sind in ihrer Wahl nicht frei, sie können von ihrer Behörde zu einem bestimmten Votum veranlasst werden. Der Wechsel des Vorsitzes des Kooperationsausschusses hat zur Folge, dass in der wichtigen Frage der Weisungszuständigkeit in besonderen Fällen gerade auf diesen Wechsel "gewartet" werden kann. Gesetzlich ungeklärt ist der Fall, dass nach einem Vorsitzwechsel die frühere Entscheidung des Kooperationsausschusses mit Mehrheitsstimme nunmehr in umgekehrter Richtung korrigiert wird.

 

Rz. 30

Die 2-jährige Frist beginnt mit dem Tag, an dem der gewählte Vorsitzende die Wahl annimmt bzw. der bestimmte Vorsitzende den Vorsitz tatsächlich übernimmt. Dies gilt allerdings nur für die erstmalige Bestimmung des Vorsitzenden. Die Frist läuft kalendermäßig ab. Es obliegt der anderen Behörde im Kooperationsausschuss, rechtzeitig den Vorsitzenden zu bestimmen, bevor oder wenn die 2-jährige Frist abläuft. Verzögerungen gehen insoweit zulasten dieser Behörde, denn die folgenden 2-jährigen Fristen schließen sich nahtlos an die erste Frist an.

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