Rz. 14

Die Vorschrift ist im Gesetzgebungsverfahren entscheidend verändert worden. Aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales wurde der Anteil der für die freie Förderung zur Verfügung gestellten Eingliederungsmittel bei Einführung der freien Förderung gegenüber dem Gesetzentwurf von 2 auf 10 % aufgestockt, seit dem 1.4.2012 durften zusammen mit den Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e, später zusammen mit den Leistungen an schwer erreichbare junge Menschen nach § 16h 20 % eingesetzt werden. Diese Begrenzung ist durch das 10. SGB II-ÄndG zum 1.1.2019 entfallen. Außerdem wurde für Langzeitarbeitslose eine Ausnahmekonstellation von dem Umgehungs- und Aufstockungsverbot beschlossen, die zum 1.4.2012 generalisiert und auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen unter 25 Jahren erweitert wurde, und die vorgesehene Befristung der freien Förderung aufgegeben. An die Stelle der Befristung ist die regelmäßige Kontrolle getreten. Die Regelungen sind von der Motivation getragen, rechtliche und finanzielle Grundlagen zu schaffen, die ermöglichen, jede kreative Chance auf Eingliederung von arbeitsmarktfernen Personen konsequent nutzen zu können, gleich, wer die Eingliederungsidee einbringt.

 

Rz. 15

Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ist die freie Förderung nach § 10 SGB III – wenn auch mit einer Übergangsfrist von einem Jahr erst zum 1.1.2010 – gestrichen worden. Damit wird die Individualförderung aber nicht aufgegeben. Zum einen kann diese über die Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III) erbracht werden. Damit wird vermieden, dass Individualförderung in verschiedenen Vorschriften des SGB III ermöglicht wird. Darüber hinaus erlaubt § 135 SGB III (bis zum 31.3.2012 § 421h) die Erprobung innovativer Ansätze (vgl. die Komm. dort). Daher darf aus der Aufhebung des § 10 SGB III nicht geschlossen werden, dass sich die freie Förderung nach dem SGB III nicht bewährt hätte.

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