Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) in das SGB II eingefügt worden.

Damit wurde im Wesentlichen die bis 31.12.2008 geltende Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 übernommen. Der bis 31.12.2008 geltende § 16a über die Leistungen zur Beschäftigungsförderung wurde durch dasselbe Gesetz unverändert zu § 16e.

Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang ist sie jedoch durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Damit wurde auch eine geschlechtsneutrale Ausformulierung erreicht.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

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