Rz. 15

Der Kooperationsplan nach Abs. 2 Satz 1 ist unter den Trägern abzustimmen, weil beide Träger an den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beteiligt sind, der kommunale Träger im Schwerpunkt aufgrund des § 16a. Das wird von den Jobcentern gesteuert. In diesen Fällen ist der Geschäftsführer (§ 44d) des Jobcenters allein verantwortlich. Weisungen der Träger an das Jobcenter zur Umsetzung der jeweils in eine bestimmte Trägerverantwortung fallenden Leistung können dafür unterstellt werden. Die Entscheidungsbefugnisse der Trägerversammlung nach § 44c bleiben dadurch unberührt. Bei besonderen Schwierigkeiten berichtet der Geschäftsführer der Trägerversammlung. Abs. 2 Satz 1 schreibt eine Abstimmung mit dem kommunalen Träger in jedem Fall vor. In der Praxis dagegen wird der kommunale Träger häufig nur eingeschaltet, wenn Leistungen nach § 16a angezeigt erscheinen. Im Falle zugelassener kommunaler Trägerschaft nach § 6a entfällt die Abstimmung, sie wird ggf. in der kreisfreien Stadt oder im Landkreis intern vorgenommen. Letztlich wird damit z. B. auch gewährleistet, dass rein der Anzahl nach Schuldnerberatungen oder psychosoziale Betreuungen durch das Jobcenter nicht in einem Umfang in Kooperationspläne aufgenommen werden, die durch den kommunalen Träger tatsächlich nicht geleistet werden können. Auch das ist eine wichtige Grundlage für das Funktionieren von Integrationsprozessen mit begleitenden Kooperationsplänen.

 

Rz. 16

Kann auf Einzelabstimmungsprozesse verzichtet werden, wird keine Zeit für die Umsetzung der Eingliederungsstrategie verloren. Ansonsten ist der jeweilige Zeitpunkt der Abstimmung zu bestimmen. Das ist in dezentraler Verantwortung zu entscheiden. Wie bei anderen Verwaltungsprozessen auch besteht das Risiko, dass der kommunale Träger einer bereits mit dem Leistungsberechtigten abgestimmten Maßnahme nicht zustimmt oder umgekehrt der Leistungsberechtigte nicht einer bereits mit dem kommunalen Träger abgestimmten Maßnahme.

 

Rz. 17

Der Kooperationsplan ist unverzüglich nach der Potenzialanalyse zu erstellen. Im Regelfall sollte es möglich sein, dass die Integrationsfachkraft des Jobcenters aufgrund der Potenzialanalyse, die sie selbst durchgeführt hat, kurzfristig eine Eingliederungsstrategie entwickelt, in die sie nach Möglichkeit Anliegen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit aufnimmt, und mit Maßnahmen unterlegt. Damit wäre das Gerüst für den Kooperationsplan erstellt und das detaillierte Gespräch mit dem Leistungsberechtigten kann angestrebt werden. Wenn alle offenen Punkte geklärt sind, handelt die Fachkraft des Jobcenters sicherlich noch unverzüglich, wenn sie einen Entwurf eines Kooperationsplanes binnen 2 Arbeitswochen erstellt. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

 

Rz. 18

Der Kooperationsplan soll von der Integrationsfachkraft gemeinsam mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erstellt werden. Er muss verbindlich der Verbesserung der Teilhabe des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dienen. Das zielt allein auf eine Integration in Erwerbstätigkeit oder darauf vorbereitende Aktivitäten. Daher ist ein Teilhabeplan nach § 19 SGB IX derselben Kategorie zuzuordnen wie ein Kooperationsplan. Nicht zuletzt ist im Zuge der Potenzialanalyse und Erstellung des Kooperationsplanes auch zu prüfen, ob Rehabilitationsbedarfe bestehen (vgl. § 9 Abs. 4 SGB IX und Abs. 2 Satz 2 Nr. 6).

 

Rz. 19

Bei der Erstellung des Kooperationsplanes sollen die Feststellungen aus der Potenzialanalyse berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Integrationsfachkraft des Jobcenters die Ergebnisse der Potenzialanalyse mit der von ihm entwickelten Eingliederungsstrategie in Einklang bringen muss. Das schließt nicht aus, Elemente in den Kooperationsplan aufzunehmen, auf die die Potenzialanalyse nicht ausdrücklich hingewiesen hat und umgekehrt. Dabei spielt die Vermittlungserfahrung der Fachkraft eine erhebliche Rolle.

 

Rz. 20

Der Kooperationsplan ist eine Soll-Vorgabe des Gesetzgebers. Wie schon bei der früheren Eingliederungsvereinbarung ist denkbar, dass ein Kooperationsplan überhaupt nicht vereinbart werden kann, weil es an einem Einvernehmen der Partner fehlt. Ebenso ist es aber auch möglich, dass die Erstellung eines solchen Plans nicht sinnvoll, etwa, weil eine Rückkehr in das Erwerbsleben des Leistungsberechtigten bereits bevorsteht, er in Kürze das Regelrentenalter erreicht oder sonst aus dem Leistungsbezug ausscheidet oder ausgeschlossen wird (z. B. Aufnahme eines Studiums). Ebenso hindern eine noch länger anhaltende Schülereigenschaft oder ein bevorstehender Dienst den sinnvollen Abschluss eines Kooperationsplanes.

 

Rz. 21

Zu Kooperationsplänen mit minderjährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird das Jobcenter regelmäßig das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters einholen.

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