Rz. 41

Vermögen (§§ 7, 8 Bürgergeld-V)

Im zweiten Teil der Rechtsverordnung wird nicht zu berücksichtigendes Vermögen (§ 7 Bürgergeld-V) und die Wertermittlung von Vermögen bestimmt (§ 8 Bürgergeld-V).

Über § 12 Abs. 1 (seit 1.1.2023) hinaus stellt § 7 Bürgergeld-V allein Vermögensgegenstände von der Berücksichtigung frei, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 12.

 

Rz. 42

§ 8 Bürgergeld-V legt fest, dass Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen ist. Steuerrechtliche Vorschriften bleiben unberücksichtigt. Damit ist gewährleistet, dass der Vermögenswert nicht durch Abschreibung abgesenkt werden kann.

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