Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Beitragstragung bei außerbetrieblicher Berufsausbildung abweichend von § 346 Abs. 1b.

§ 346 regelt grundsätzlich, wer die Beiträge zur Arbeitsförderung zu tragen hat, wenn die versicherte Person beschäftigt ist.

 

Rz. 2a

§ 346 Abs. 1b regelte bis zum 31.12.2019, dass der Arbeitgeber die Beiträge zur Arbeitsförderung für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, allein zu tragen hatte. Diese Regelung ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) aufgehoben worden.

Mit § 449 wird dazu eine Übergangsregelung für laufende Berufsausbildungen bei Inkrafttreten der Aufhebung des § 346 Abs. 1b nachgeschoben, nach der die Vorschrift für diese Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin anzuwenden ist.

Ursprünglich wurde ein § 449 durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2024 in das SGB III eingefügt. Durch Art. 89 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wurde jedoch Art. 30 Nr. 10 des § 449 einfügenden Gesetzes aufgehoben und damit der Änderungsbefehl zum SGB III beseitigt. Dabei handelte es sich der Gesetzesbegründung zufolge um eine redaktionelle Berichtigung der Regelung im Sozialen Entschädigungsrecht, da § 449 SGB III bereits vergeben war (vgl. BT-Drs. 19/27523). Diese Regelung wurde dann als § 452 in das SGB III eingefügt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge