Rz. 6
Die Höhe der Alhi i.S.d. § 195 ist nicht mit dem Zahlbetrag gleichzusetzen. Wird Erwerbseinkommen gem. § 141 (i.V.m. § 198 Satz 2 Nr. 6) oder anderes Einkommen gem. § 194 bzw. Vermögen gem. § 193 berücksichtigt, ergibt sich ein entsprechend - ggf. auf Null - verminderter Zahlbetrag.
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