Rz. 52

Nach Abs. 7 Satz 1 hat der Arbeitgeber während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld den geförderten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Der Arbeitgeber kann für die Erbringung der Vermittlungsleistungen einen Dritten beauftragen. Eine Sanktion für den Fall, dass der Arbeitgeber gegen seine Pflicht verstößt, ist nicht angeordnet. Abs. 7 ist durch das Beschäftigungschancengesetz v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) zum 1.1.2011 neu gefasst worden. Durch die Änderung ist die frühzeitige Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit betont worden. Während der Phase des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes gilt es – so die Gesetzesbegründung – alle verfügbaren Ressourcen zu mobilisieren, um einen möglichst zügigen Übergang in eine Weiterbeschäftigung zu erreichen.

 

Rz. 53

Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten, Abs. 7 Satz 2. Grundlage für das Anbieten von Qualifizierungsangeboten ist das Ergebnis des Profilings. In Betracht kommen insbesondere betriebliche und betriebsnahe Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote, die geeignet sind, die Eingliederungsaussichten zu verbessern. Nach Nr. 3.1 der ESF-Richtlinien können notwendige Lehrgangskosten in entsprechender Anwendung von § 80 SGB III erstattet werden, soweit für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld berufliche Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Auf diese Leistungen besteht indes kein Rechtsanspruch. Die ESF-Zuschüsse können nur gewährt werden, wenn entsprechend ESF-Mittel zur Verfügung stehen.

 

Rz. 53a

Als geeignet gelten insbesondere die in Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen. Nach Nr. 1 sind geeignet insbesondere Maßnahmen, bei denen für die Qualifizierungsmaßnahme und den Bildungsträger die erforderlichen Zulassungen nach den §§ 176 ff. in Verbindung mit der "Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung" durch eine fachliche Stelle vorliegen. Wie bisher bleiben betriebliche Beschäftigungen, die ausdrücklich der beruflichen Qualifizierung am Arbeitsplatz ("training on the job") dienen, möglich (BR-Drs. 225/10, Begründung zu Art. 1 Nr. 11, S. 18).

 

Rz. 54

Als geeignete Maßnahme gilt zudem nach Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 auch eine zeitlich begrenzte längstens 6 Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber. Voraussetzung für die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld ist, dass der Kurzarbeiter kein Arbeitsentgelt bezieht. Die beE hat der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit vor Aufnahme der Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Kurzarbeiters, Beginn und Dauer der Beschäftigung sowie Name und Anschrift des anderen Arbeitgebers zu benennen. Bei der Festlegung konkreter Maßnahmen zur Qualifizierung ist nach Abs. 7 Satz 4 die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Es sollte Einvernehmen zwischen Transferanbieter und der Agentur für Arbeit hergestellt werden.

 

Rz. 55

Abs. 7 Satz 5 regelt den Fall, dass eine Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber scheitert und der betreffende Arbeitnehmer wieder in seinen Betrieb zukehrt. Nimmt der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, die das Ziel der anschließenden Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat, steht bei Nichterreichung dieses Ziel die Rückkehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb seinem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen, Abs. 7 Satz 5. Gesetzgeberisches Ziel war die Erhöhung der Bereitschaft zur Qualifikation von Arbeitnehmern, die noch nicht unmittelbar persönlich von einem Arbeitsplatzverlust bedroht sind.

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