Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 in das SGB II eingefügt worden. Ebenfalls zum 1.8.2016 ist § 11 BKKG geändert worden, der eine entsprechende Anwendung von § 41a SGB II für den Kinderzuschlag vorschreibt (zum Anwendungsbereich vgl. Conradis/Klerks, infoalso 2018 S. 147; Bischofs, SGb 2017 S. 12). Danach ist Abs. 4 der Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) v. 10.3.2021 (BGBl. I S. 335) mit Wirkung zum 1.4.2021 neu gefasst worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl I. S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 neu gefasst worden.

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