2.1 Betroffene Ersatzansprüche

 

Rz. 3

§ 34c setzt voraus, dass ein Leistungsberechtigter, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, einen Anspruch auf eine andere Leistung hat, deren Zuerkennung dazu führt, dass der für die andere Leistung zuständige Träger die nach dem SGB II erbrachten Leistungen zu erstatten hat. § 34b fingiert Aufwendungen für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft als Aufwendungen zugunsten des gegenüber einem Dritten Leistungsberechtigten.

 

Rz. 4

§ 34c setzt nicht voraus, dass jeweils die gesamten Leistungen zu erstatten sind. Welche Leistungen an die leistungsberechtigten Jobcenter und zugelassenen kommunalen Träger zu erstatten sind, richtet sich nach dem dafür maßgeblichen Recht. § 34c ist allerdings nicht anzuwenden, wenn Ansprüche (vorrangig) nach § 33 verfolgt werden.

 

Rz. 5

Die grundsätzlich erforderliche Personenidentität für Ersatzansprüche wird durch § 34b nicht aufgehoben. Erstattungsansprüche nachrangig verpflichteter Jobcenter und zugelassener kommunaler Träger richten sich grundsätzlich nach § 104 SGB X. Abs. 1 dieser Vorschrift begrenzt Erstattungsansprüche dem Wortlaut nach auf Leistungen, die auf einem Anspruch eines Berechtigten beruhen. Abs. 2 bezieht Angehörige nur insoweit ein, als ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegenüber dem vorrangigen Sozialleistungsträger hat oder hatte. Durch die Rechtsprechung ist hervorgehoben worden, dass weder Zweckidentität noch allgemeine Regelungszusammenhänge geeignet sind, das Erfordernis der Personenidentität aufzuheben.

 

Rz. 6

Sonstige gesetzliche Vorschriften, die § 33 vorgehen, sind Erstattungsansprüche gegen Leistungsträger, die von § 33 nicht erfasst werden, insbesondere nach den §§ 102 ff. SGB X. Leistungsträger sind die Körperschaften, Anstalten und weiteren in § 12 SGB I genannten Behörden.

 

Rz. 7

Die §§ 115 und 116 SGB X (insbesondere Ansprüche gegen Arbeitgeber und Schadenersatzpflichtige) gehen § 33 kraft ausdrücklicher Regelung des § 33 Abs. 5 vor. Die gewährten Leistungen auch an den Ehegatten oder Lebenspartner sowie unverheiratete Kinder der Bedarfsgemeinschaft und (nach anderslautender Rechtsprechung des BSG, Urteil v. 5.8.2014, B 11 AL 2/13 R, in Bezug auf Lebensgefährten, die keine Ehepartner sind) seit dem 1.8.2016 alle weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft muss sich der Berechtigte auf seine Ansprüche z. B. gegen den Arbeitgeber anrechnen lassen (vgl. ArbG Hagen, Urteil v. 18.10.2012, 1 Ca 1543/12, unter Bezugnahme auf BAG, Urteil v. 21.3.2012, 5 AZR 61/11). Das BAG hatte entschieden, dass Grundsicherungsleistungen auch an den Lebenspartner und die unverheirateten Kinder unter 25 Jahren als Aufwendungen für den Hilfebedürftigen selbst gelten und zu einem erweiterten Übergang seines Vergütungsanspruchs nach § 115 SGB X führen.

2.2 Ausweitung des Ersatzanspruchs

 

Rz. 8

Die grundsätzlich erforderliche Personenidentität für die Leistungsberechtigung auf die vorrangige und die nachrangige Leistung wird durch eine Fiktion umgangen. Weitere Leistungen an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gelten als Aufwendungen. Dadurch braucht der Rechtsprechung des BSG nicht entgegengetreten zu werden. Die Personenidentität ist weiterhin Voraussetzung für eine Erstattung, soweit keine gesetzlichen Vorschriften den Ersatzanspruch auf Leistungen ausweiten, die an andere Personen gezahlt worden sind. Insoweit enthält § 34c keinen eigenständigen Ersatzanspruch. Die Vorschrift gewährleistet demgegenüber den Nachrang der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit dem 1.8.2016 sind jedenfalls alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 in die Berechnung des Erstattungsanspruches einzubeziehen.

 

Rz. 9

Als Aufwendungen i. S. d. § 34b gelten nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das sind die Leistungen nach Abschnitt 2 des 3. Kapitels des SGB II, die Leistung zur Deckung des Regelbedarfs, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung, die nach § 24 Abs. 3 gesondert zu erbringenden Erstausstattungen und die Zuschüsse zu den Versicherungsleistungen nach § 26, Leistungen nach § 27 Abs. 3 sowie das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 für nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft. Schließlich werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe von dem Erstattungsanspruch erfasst.

 

Rz. 10

Zu den hypothetischen Aufwendungen i. S. d. Vorschrift gehören seit dem 1.8.2016 pauschal an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährte Grundsicherungsleistungen zum Lebensunterhalt, nicht mehr nur diejenigen an den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, den nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner und an die Kinder unter 25 Jahren, wenn und solange diese unverheiratet waren. Kinder im Alter von mindestens 25 Jahren bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Lebenspartner werden nur erfasst, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen ist. Andere Lebenspartnerschaften sowie eheähnliche Gemeinschaften werden von § 34b seit dem 1.8.2016 auch erfasst, we...

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