Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) zum 1.8.2006 in das SGB II eingefügt worden. Sie ist im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht verändert worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift jedoch mit Wirkung zum 1.4.2011 neu gefasst worden. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Vorschrift wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 von § 34b in § 34c umbenannt und zugleich geändert.

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