Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) in das SGB II eingefügt. Regelungen zur Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit galten bis zum 31.12.2008 nach § 16 Abs. 4 und 5. Sie wurden in § 16g zu einer Vorschrift zusammengefasst.

Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang sind jedoch die beiden Abs. 1 und 2 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert.

Abs. 1 und 2 wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) v. 17.12.2018 (BGBl. I S. 2583) wurde der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2019 ein Abs. 3 angefügt.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.

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