Entscheidungsstichwort (Thema)

Hilfe zur Erziehung. Berufung

 

Verfahrensgang

VG Leipzig (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 2 K 1276/02)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen 5 B 68.05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. November 2003 – 2 K 1276/02 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen die Versagung des vierfachen Pauschalbetrages für laufende Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung.

Die Klägerin ist personensorgeberechtigt für die am 1998 geborene M. P.. Jene lebt seit dem 1998 im Rahmen einer Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) bei den hier als Vertreterin der Klägerin auftretenden Pflegeeltern. Mit Bescheid vom 7.11.2002 gewährte der Beklagte Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege und bewilligte ein pauschales Pflegegeld von 573,67 EUR ab Dezember 2002. Hiervon entfallen 388,58 EUR auf materielle Aufwendungen und 185,09 EUR auf Kosten der Erziehung, was dem einfachen Pflegesatz entspricht. Am 31.1.2001 beantragten die Pflegeeltern die Bewilligung von Geldleistungen für die Hilfe zur Erziehung in vierfacher Höhe des Pauschalbetrages. Zur Begründung führten sie aus, dass M. nach einem Gutachten des Sozialpädagogischen Zentrums Leipzig – SPZ – vom 27.7.2001 einen Entwicklungsrückstand von 12 – 18 Monaten gegenüber ihrer Altersnorm aufweise und bei ihrem zweiten Pflegekind – welches an einer Alkoholembryopathie leidet – der höhere Pflegesatz bewilligt worden sei.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte am 8.3.2002 ab. Das Gutachten weise keinen erhöhten Pflegeaufwand für M. nach. Dem Entwicklungsrückstand könne durch den Besuch einer integrativen Kindertagesstätte mit heilpädagogischer Einzelförderung begegnet werden. Den Pflegeeltern fehle es zudem an einer pädagogischen Ausbildung.

Den Widerspruch der Pflegeeltern wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1.7.2002 zurück. Es fehle an einem speziellen Hilfebedarf, da eine besondere Entwicklungsbeeinträchtigung bei einer bloßen Entwicklungsverzögerung nicht vorliege. Zwar sei die fehlende pädagogische Ausbildung der Pflegeeltern wegen ihrer gewachsenen Beziehung zu M. zweitrangig. Hingegen genüge es, M. in einer integrativen Kindertagesstätte betreuen zu lassen. Die hierfür anfallenden Kosten könnten – wie schon bisher die Kosten für die Physiotherapie – übernommen werden.

Die Pflegeeltern haben am 2.8.2002 im eigenen Namen und unter Bekräftigung ihres bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Auf richterlichen Hinweis haben sie ihre Klage unter dem 28.2.2003 dahingehend berichtigt, dass sie diese als Vertreter der Mutter von M. erhoben hätten. Der Beklagte hat sich auf diese Klage ausdrücklich – und unter Verzicht auf die Durchführung eines Vorverfahrens – in der mündlichen Verhandlung eingelassen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.11.2003 ab. Die Klage sei zulässig, da sich der Beklagte auf sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingelassen habe. Der Klägerin stehe hingegen kein Anspruch auf Bewilligung des vierfachen Pauschalsatzes für laufende Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung für M. nach § 33 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 27 SGB VIII zu. Zwar könne die Klägerin den Anspruch auf Bewilligung eines höheren Pflegebetrages wegen dessen Zugehörigkeit zu dem ihr zustehenden Anspruch auf Hilfe zur Erziehung geltend machen. Zu den Leistungen zum Unterhalt eines Kindes nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zählten auch die von der Klägerin geltend gemachten Kosten der Erziehung. Umfang und Höhe der Leistungen zum Unterhalt richteten sich nach § 39 Abs. 4, Abs. 5 und § 33 SGB VIII. Hiernach seien die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen und angemessenen Kosten zu bewilligen. Im Regelfall solle eine Pauschalierung erfolgen, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten seien.

Im Freistaat Sachsen ergebe sich insoweit Näheres aus der „Empfehlung zur Ausgestaltung und Finanzierung von sozialpädagogischen Pflegefamilien im Rahmen von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII” des Landesjugendhilfeausschusses vom 6.12.1993. Diese Empfehlung unterscheide wie § 33 SGB VIII zwischen dem nicht näher beschriebenen Regelfall der Vollzeitpflege und besonderen Formen der Familienpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche. Der Pauschalsatz im Rahmen des Regelfalls der Vollzeitpflege, sprich die einfachen Kosten der Erziehung, werde vom Beklagten gewährt. Die begehrte Bewilligung eines erhöhten Pauschalsatzes setze nach § 33 Satz 2 SGB VIII voraus, dass eine besondere Entwicklungsbeeinträchtigung bei M. vorliege. An einer solchen Entwicklungsbeeinträchtigung fehle es hingegen. Ein allgemein anerkanntes Verständnis die...

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