Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente. Verzicht. Versicherungspflicht. Befreiung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Verzicht auf die Rentenleistung für einen Kalendermonat und Stellung eines Befreiungsantrags nach § 8 SGB V nach Wiederaufnahme der Rentenzahlung steht mit dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 8 SGB V nicht in Einklang, wonach bei Beginn und Fortbestand der Versicherungspflicht aufgrund des selben Versicherungspflicht-Tatbestands eine Entscheidung gegen die Versicherungspflicht nur einmal an deren Beginn zulässig sein soll.

 

Normenkette

SGB V §§ 8, 308 Abs. 1, 5, 2

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 09.06.2000; Aktenzeichen S 1 KR 21/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.11.2003; Aktenzeichen B 12 KR 3/03 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 09. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der am … 1983 geborene Kläger ist der Sohn der am … 1960 geborenen und am … 1989 verstorbenen Versicherten A. S. (M.).

Von der Staatlichen Versicherung der DDR bezog der Kläger ab 01. Januar 1989 eine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (Bescheide vom 14. Februar 1989). Der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung lag eine Versicherungszeit von 12 Jahren und 6 Monaten zugrunde. Nach ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung übte S. vom 01. September 1977 bis 31. Dezember 1987 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, der Zeitraum vom 01. Januar 1988 bis 25. Januar 1989 weist vollständig Arbeitsausfalltage auf.

Seit 01. Januar 1992 wird die Halbwaisenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährt (Bescheid vom 29. November 1991).

Der Vater des Klägers, V. S. (V.), wurde zum 01. Juli 1992 vom Freistaat Sachsen zum Beamten ernannt.

Mit Wirkung vom 01. Oktober 1992 wurde der Kläger von V. bei dem Debeka Krankenversicherungsverein a. G. (Debeka) privat krankenversichert.

Nach Angaben des V. absolvierte der Kläger nach Absolvierung eines BGJ im Schuljahreszeitraum 1999/2000 bis 2003 eine Tischlerlehre. Versicherungspflichtig krankenversichert ist er seit dem 01. September 2000 mit Aufnahme der Ausbildung bei der Barmer Ersatzkasse nach § 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (vgl. Auskunft der Barmer Ersatzkasse vom 22. November 2001).

Aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt sich, dass bereits Ende 1992 zwischen den Beteiligten die Zugehörigkeit des Klägers zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung erörtert wurde.

Mit Schreiben vom 02. Dezember 1994 teilte V. der Beklagten mit, aufgrund der Tatsache, dass der Kläger über ihn als Polizeibeamten seitens des Landesamtes für Finanzen Chemnitz beihilfeberechtigt sei, bitte er um „Entlassung” aus der AOK und die Löschung aller diesbezüglich erhobenen personenbezogenen Daten, denn seit Oktober 1992 laufe für den Kläger über die Debeka dessen private Krankenversicherung. Wie unschwer nachzuvollziehen sein dürfte, seien somit auch keinerlei Leistungen seitens der Beklagten erbracht worden. Er bitte weiterhin, die Abzüge aus der Halbwaisenrente des Klägers, die als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung monatlich an die Beklagte abgeführt worden seien, im Nachhinein zur Auszahlung zu bringen und für die kommenden Rentenzahlungen die Anweisung der Bruttorente zu veranlassen. Er beziehe sich auf ein Telefonat vom 24. November 1994 mit der Beklagten. Sein Anliegen übersende er heute in schriftlicher Form.

Unter dem 10. Januar 1995 teilte die Beklagte V. mit, der Kläger sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V in ihrer Kasse pflichtversichert. Er beziehe eine Halbwaisenrente, aufgrund dessen er in der Krankenversicherung versicherungspflichtig sei. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht hätte gemäß § 8 SGB V bis 31. März 1991 beantragt werden können. Ein entsprechender Antrag seinerseits sei nicht gestellt worden. Deshalb könne die Krankenversicherung als Rentner für den Kläger nicht storniert bzw. beendet werden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der privaten Krankenversicherung für den Kläger bei der Debeka sei deren Mitarbeitern ihrerseits erklärt worden, dass ein Ausscheiden des Klägers aus der Versicherungspflicht nicht möglich sei. Das sei V. auch bekannt gewesen (siehe Schreiben vom 10. Dezember 1992 an die Bezügestelle Chemnitz). Die Beihilfeberechtigung des Klägers sei bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht relevant. Trotz ihrer Einwände habe er mit Wirkung vom Oktober 1992 einen privaten Krankenversicherungsvertrag für den Kläger abgeschlossen. Aus heutiger Sicht könne sie seiner Bitte um „Entlassung” des Klägers aus der AOK aus den genannten Gründen nicht entsprechen. Da dem Kläger auch von ihr ein umfassender Versicherungsschutz garantiert sei, empfehle man ihm,...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge