Verfahrensgang

SG Chemnitz (Gerichtsbescheid vom 02.11.1995; Aktenzeichen S 9 Ar 100/95.WB)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 02. November 1995 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Ruhens einer Übergangsrente nach der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (VO-NVA) ab 01. Juli 1992.

Der am 08. Mai 1938 geborene Kläger war von Juni 1957 bis 31. November 1988 zuletzt im Dienstgrad eines Oberstleutnants bei der NVA tätig. Ab 01. Dezember 1988 übte er eine Versicherungspflichtige Beschäftigung als Zivilbeschäftigter bei der NVA, Wehrkreiskommando Plauen, und später bei der Bundeswehrverwaltung aus.

Mit Bescheid vom 31. Januar 1989 gewährte ihm die NVA, Wehrbezirkskommando Karl-Marx-Stadt, ab 01. Dezember 1988 eine Übergangsrente nach der VO-NVA in Höhe von 673,00 Mark monatlich. Das Wehrbereichsgebührnisamt VII, Außenstelle Chemnitz, erließ am 30. Juli 1991 einen Bescheid über die Änderung des Bescheides vom 13. Januar 1989. Ab 01. August 1991 wurde die Übergangsrente auf einen Betrag von 400,00 DM festgesetzt gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. b Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25. Juli 1991. Mit weiterem Bescheid vom 09. April 1992 setzte die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 1991 die Übergangsrente ab 01. Dezember 1991 unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens erneut auf 400,00 DM monatlich fest.

Das Wehrbereichsgebührnisamt VII, Rentenstelle Chemnitz, bat den Kläger mit Schreiben vom 14. September 1994, bis 26. September 1994 eine Brutto-/Nettoverdienstbescheinigung bzw. bei Bezug von Lohnersatzleistungen eine Kopie der Bewilligungsbescheide vorzulegen, da er seiner Mitwirkungspflicht bisher nicht bzw. nur teilweise nachgekommen sei.

Daraufhin teilte der Kläger am 21. September 1994 mit, er sei noch beim Verteidigungskreiskommando Plauen beschäftigt. Vergütungsbescheinigungen des Wehrbereichtsgebührnisamtes VII, Berlin, für die Zeit ab 01. Juli 1991 gingen bei der Beklagten am 07. Oktober 1994 ein.

Am 21. September 1994 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Änderung des Rentenbescheides zur Übergangsrente vom 09. April 1992. Da der Kläger ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst beziehe, ruhe seine Versorgungsleistung ab 01. Juli 1992 in voller Höhe. Nach § 6 der Verordnung über nicht überführte Leistung der Sonderversorgungssysteme der DDR (VO) ruhe die Versorgungsleistung, wenn der Versorgungsempfänger bei mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst beziehe, im vollen Umfang. Mit Schreiben der gleichen Dienststelle gleichen Datums wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu einer Rückforderung im Zeitraum 01. Juli 1992 bis 30. November 1994 bezogener Versorgungsleistungen in Höhe von 11.600,00 DM Stellung zu nehmen.

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 21. September 1994 am 04. Oktober 1994 Widerspruch ein und erhob mit weiterem Schreiben gleichen Datums Einwendungen gegen eine Rückforderung. § 6 VO treffe auf seinen Fall nicht zu. § 53 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz beziehe sich auf Beamte. Er sei aber Angestellter in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 1 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz regele dieses die Versorgung der Bundesbeamten und der Beamten der Länder. Es ruhten demnach nur die Versorgungsleistungen von Beamten.

Am 03. März 1995 erließ die Beklagte einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, der im wesentlichen damit begründet wurde, der Verordnungsgeber habe mit der spezialgesetzlichen Eingriffsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 VO, ohne der Behörde Ermessensspielraum zu gewähren, das absolute Ruhen der Versorgungsleistung kraft Gesetzes ab 01. Juli 1992 immer dann verfügt, wenn der Versorgungsempfänger ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz beziehe. Diese Voraussetzung sei im Falle des Klägers für die Zeit ab 01. Juli 1992 erfüllt. Für die Anwendung des § 6 Abs. 2 VO sei es unerheblich, ob die Beschäftigung im öffentlichen Dienst als Arbeiter, Angestellter, Beamter oder Soldat erfolgt sei.

Am 28. März 1995 erließ die Beklagte einen Rückforderungsbescheid hinsichtlich einer Überzahlung von Versorgungsleistungen nach der VO-NVA in Höhe von 11.600,00 DM in der Zeit von 01. Juli 1992 bis 30. November 1994, gegen den der Kläger mit Schreiben vom 25. April 1995 Widerspruch einlegte.

Der Kläger erhob am 31. März 1995 Klage beim Sozialgericht Chemnitz.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten (Hinweisschreiben vom 31. Juli 1995) durch Gerichtsbescheid vom 02. November 1992 abgewiesen. Nach § 16 Abs. 3 AAÜG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR vom 26. Juni 1992 ruhe die Versorgungsleistung, wenn ein ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge