Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des SG im Kostenfestsetzungsverfahren. Ausschließung von Gerichtspersonen. richterliche Mitwirkung an dem der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren. Ausschluss einer Gerichtsperson. Mitwirkung bei der angefochtenen Entscheidung. Kostenfestsetzung. Erinnerung. Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Richter ist in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse über Erinnerungen in Kostenfestsetzungsverfahren nicht ausgeschlossen, weil er am der Kostenfestsetzung jeweils zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren mitgewirkt hat.

2. Das Sozialgericht entscheidet über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs 2 SGG endgültig. Eine Beschwerde zum Landessozialgericht ist nicht statthaft (vgl Senatsbeschlüsse vom 2.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO = NZS 2013, 319; vom 13.3.2013 - L 8 AS 179/13 B KO = RVGreport 2013, 201 und vom 4.4.2013 - L 8 AS 1454/12 B KO). Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass andere Prozessordnungen Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren unter gewissen Voraussetzungen zulassen.

 

Normenkette

SGG § 60 Abs. 1, § 197 Abs. 2; ZPO § 41 Nr. 6; GG Art. 19 Abs. 4

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Dezember 2012 wird verworfen.

III. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung höherer vom Beschwerdegegner zu erstattender außergerichtlichen Kosten in einem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG.

Dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde lag das beim SG Chemnitz (SG) geführte Eilverfahren S 6 AS 1902/12 ER, das am 07.06.2012 unstreitig beendet wurde. Zuständig für das Verfahren war nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan Richter am SG S….

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22.10.2012 über die vom Beschwerdegegner zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin hat das SG unter dem Vorsitz der Richterin am Sozialgericht F… mit Beschluss vom 27.12.2012 zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung lautet: “Dieser Beschluss ist endgültig § 197 Abs. 2 SGG.„

Gegen den Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 23.01.2013 Beschwerde “gemäß § 33 RVG„, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben und die Vorlage einer gebührenrechtlichen Rechtsfrage an das BVerfG beantragt. Die Beschwerde sei statthaft, da “endgültig„ in § 197 Abs. 2 SGG nicht bedeute, dass kein Rechtsmittel zulässig sei, sondern nur, dass das Erinnerungsverfahren abgeschlossen sei.

Die Akten des Eilverfahrens sowie des Kostenfestsetzungsverfahrens einschließlich des Erinnerungsverfahrens und die Beschwerdeakten haben dem Senat vorgelegen.

II.

1. Der Senat kann unter Mitwirkung des Richters am LSG S… entscheiden, obwohl dieser erstinstanzlich mit dem Eilverfahren S 6 AS 1902/12 ER bis zu dessen unstreitigen Abschluss befasst war. § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO, wonach eine Gerichtsperson ausgeschlossen ist in Sachen, in denen sie in einem früheren Rechtszug beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, greift nicht Platz. Abgesehen davon, dass hier das Kostenfestsetzungsverfahren als von der Hauptsache zu trennendes selbständiges Nebenverfahren betroffen ist, führt eine richterliche Mitwirkung am erstinstanzlichen Verfahren als solche nicht zur Ablehnung (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2004 - B 9 VG 3/03 BH - juris RdNr. 4; Heinrich, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 41 RdNr. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.07.1960 - VI ZR 109/59 - juris). Notwendig ist vielmehr eine Mitwirkung bei der angefochtenen Entscheidung - hier dem Beschluss des SG vom 27.12.2012 - selbst, an der es fehlt.

2. Die Beschwerde ist unzulässig und war zu verwerfen. Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Beschwerde nicht statthaft. § 197 Abs. 2 SGG verdrängt § 172 SGG (allg. Meinung; vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO - juris RdNr. 11).

Eine andere Auslegung ist nicht im Hinblick auf § 178 Satz 1 SGG geboten. Sowohl die Systematik des RVG als auch der verschiedenen Festsetzungsverfahren schließt die Annahme aus, dass § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG als speziellere Norm § 197 Abs. 2 SGG verdrängt (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 13.03.2013 - L 8 AS 179/13 B KO - juris RdNr. 5 ff.; ferner Senatsbeschluss vom 04.04.2013 - L 8 AS 1454/12 B KO -juris RdNr. 7).

Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass andere Prozessordnungen Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren unter gewissen Voraussetzungen zulassen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG - andernfalls § 11 Abs. 2 RPflG). Insbesondere liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Beteiligten des Sozialgerichtsverfahrens gegenüber Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahr...

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