Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bildung und Teilhabe. Begriff der angemessenen ergänzenden Lernförderung. schulische Angebote in Sachsen. wesentliche Lernziele nach schulrechtlichen Bestimmungen. Gymnasium. Erforderlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff der Lernförderung in § 28 Abs 5 SGB II.

2. Schulische Angebote der Lernförderung sind von der Schule selbst angebotene Maßnahmen, strukturelle Förderungen, wie Förderkurse oder Hausaufgabenhilfe.

3. Zum Förderunterricht und zu den LRS Klassen als schulische Angebote der Lernförderung nach dem sächsischen Schulrecht.

4. Wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist nach der Gesetzesbegründung regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau.

5. An die Stelle der Versetzung in die nächsthöhere Klasse kann nach dem sächsischen Schulrecht in einer 10. Klasse an einem Gymnasium als wesentliches Lernziel das Erreichen eines mittleren Schulabschlusses treten.

6. Zur Eignung und zusätzlichen Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung.

7. Eine Versetzungsgefährdung kann nicht nur mit einem Halbjahreszeugnis festgestellt werden.

8. Ein Schulartwechsel ist bei der Prüfung, ob die Finanzierung einer außerschulischen Lernförderung zu übernehmen ist, zu berücksichtigen, wenn wegen des Umfangs der Leistungsschwächen eine Versetzung oder ein Verbleib in der gewählten Schulart ausgeschlossen erscheint.

9. Die Noten für die vier sogenannten Kopfnoten Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung können Indizien für das schulische Engagement eines Schülers sein.

10. Schülerinnen und Schüler mit relevanten Lernschwächen können regelmäßig nicht auf die Unterstützung von Eltern oder Angehörigen als Alternative zu einer außerschulischen Lernförderung verwiesen werden.

11. Die Auffassung, ein Anspruch nach § 28 Abs 5 SGB II bestehe nur für eine außerschulische Lernförderung im zweiten Schulhalbjahr, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze.

12. Eine Prognose hinsichtlich der Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung wird regelmäßig nur für ein bestimmtes Schuljahr möglich sein.

13. Ein Anspruch nach § 28 Abs 5 SGB II kann regelmäßig nur für den Zeitraum, für den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt werden, zuerkannt werden.

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I des Tenors wie folgt gefasst wird:

Der Antragsgegner wird im Rahmen der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an den Antragsteller für die Monate Oktober 2013 bis Juli 2014 vorläufig Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Höhe monatlich 119,00 EUR für außerschulische Lernförderung in den Fächern Französisch und Mathematik zu zahlen.

II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für eine die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung als Leistung zur Bildung und Teilnahme nach § 28 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für das Schuljahr 2013/2014 streitig.

Die Mutter des 1996 geborenen, damals noch minderjährigen Antragstellers beantragte am 17. April 2013 die Übernahme der Kosten für eine außerschulische Lernforderung nach § 28 Abs. 5 SGB II. Der Antragsteller besuchte die 10. Klasse des G...-Gymnasiums in A... Ausweislich des Halbjahreszeugnisses vom 1. Februar 2013 hatte der Antragsteller die Note 5 in den Fächern Englisch, Mathematik und Chemie sowie die Note 4 in den Fächern Deutsch, Französisch, Biologie, Physik und Ethik. In diesem Zeugnis war vermerkt, dass die Gefahr einer Nichtversetzung bestehe. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Mai 2013 ab. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass eine Bescheinigung der Schule zur Notwendigkeit der Lernförderung fehle. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Der Antragsteller erreichte das Klassenziel nicht und wiederholte im Schuljahr 2013/2014 die Klassenstufe 10.

Am 19. Juli 2013 stellte die Mutter des Antragstellers einen neuen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung. Dem Antrag waren ein Schreiben von ihr, eine "Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung" vom 4. Juli 2013 und das Jahreszeugnis vom 12. Juli 2013 für das Schuljahr 2012/2013 beigefügt. In dem Schreiben trug die Mutter des Antragstellers vor, dass ihr Sohn wegen schlechter Noten in Mathematik und Französisch die Klasse wiederholen müsse. Ihr Sohn solle die Klassenstufe 10 erfolgreich abschließen und damit die mittlere Reife erwerben. Wenn er das Klassenziel erneut nicht erreichen sollte, müsse er mit dem Hauptschulabschluss abgehen. Damit würde ihm seine Zukunft verbaut. In der Bestätigung über die Notwendigkeit von Lernförderung" gab die Lehrerin Z... an, dass Lernförderbedarf in den...

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