Verfahrensgang

AG Merzig (Aktenzeichen 9 F 25/17 VM)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig - Zweigstelle Wadern - vom 15. November 2017 - 9 F 25/17 VM - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Der weiteren Beteiligten zu 1 wird mit Wirkung vom 21. Februar 2018 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Best in St. Ingbert beigeordnet.

 

Gründe

I. Die am XX.XX.XXXX geborene L. wuchs in der Dominikanischen Republik auf. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2012 lebte sie zunächst bei der Großmutter, da der Vater eine Aufnahme bei sich verweigerte. Das Sorgerecht wurde durch Urteil der Zivilkammer des Gerichts für Kinder und Jugendliche des Gerichtsbezirks von Santiago vom 12. Juli 2013 auf die weitere Beteiligte zu 1, eine Verwandte und zugleich die Patin L.s (im Folgenden Vormündin), übertragen. Die Vormündin lebt mit ihrem Ehemann in Deutschland, wohin ihr L. im September 2014 folgte.

Nachdem es bereits zuvor zu Verhaltensauffälligkeiten (unter anderem Einnässen und Urinieren auf die Kleidung der Vormündin) gekommen war, wurde L. nach einem Vorfall am 25. November 2016, aufgrund dessen der Ehemann der Vormündin das Jugendamt verständigt hatte, durch dieses in Obhut genommen. Sie kam in eine Bereitschaftspflegefamilie (im Folgenden auch Pflegefamilie), bei der sie sich seitdem aufhält.

Mit seinem am 30. Januar 2017 bei dem Familiengericht eingegangenen Antrag will das Kreisjugendamt des Landkreises Merzig-Wadern (weiterer Beteiligter zu 2) die Entlassung der Vormündin sowie die Bestellung eines Amtsvormunds für L. erreichen. Zur Begründung hat es vorgetragen, die Vormündin und ihr Ehemann zeigten wenig Verständnis für L.s Verhalten und drohten dem Kind damit, es in die Dominikanische Republik zurückzuschicken, wodurch es stark verunsichert werde. Eine Rückkehr in die Familie der Vormündin komme nicht in Betracht und entspreche auch nicht dem Wunsch L.s. Eine Zusammenarbeit mit der Vormündin sei derzeit nicht möglich.

Die Rechtspflegerin des Familiengerichts hat L. persönlich angehört und einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, bei dem die Vormündin erklärt hat, dass sie mit einem Wechsel in der Person des Vormunds nicht einverstanden sei und möchte, dass L. in ihren Haushalt zurückkehre.

Die mit Beschluss vom 5. April 2017 durch das Familiengericht bestellte Verfahrensbeiständin hat sich dafür ausgesprochen, die Vormündin nicht zu entlassen und lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen, um L.s Aufenthalt in Deutschland und in der Pflegefamilie zu sichern.

Das Kreisjugendamt des Landkreises pp. (weiterer Beteiligter zu 3), in dessen Bezirk die Pflegefamilie wohnt, hat sich auf Nachfrage des Familiengerichts mit der Übernahme der Ergänzungspflegschaft für den Bereich Aufenthaltsbestimmung einverstanden erklärt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 15. November 2017, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Vormündin im Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht entlassen, insoweit den weiteren Beteiligten zu 3 zum Ergänzungspfleger bestellt und angeordnet, dass es ansonsten bei der bestehenden Vormundschaft verbleibt.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der weitere Beteiligte zu 2 weiterhin die (vollständige) Entlassung der Vormündin. Diese habe sich seit einigen Monaten nicht mehr mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt und keinen Antrag auf Bewilligung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII gestellt, weshalb Zweifel an der Kooperationsbereitschaft bestünden. Auch eine zuverlässige Zusammenarbeit mit den neuen Pflegeeltern finde nicht statt, obwohl dringend die Notwendigkeit von psychologischen, psychotherapeutischen, familientherapeutischen sowie jugendamtlichen Hilfestellungen für L., die auch in der Pflegefamilie Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe und in ihrer emotional-sozialen Entwicklung stark gefährdet sei, abgeklärt werden müsse.

Der weitere Beteiligte zu 3 unterstützt die Beschwerde und regt hilfsweise an, neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht auch - wie bereits in erster Instanz vorgeschlagen - die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von öffentlichen Leistungen, insbesondere von Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII, sowie zusätzlich die schulischen Angelegenheiten auf den Ergänzungspfleger zu übertragen.

Die Vormündin, die sich in zweiter Instanz mit einem Aufenthalt L.s bei der Pflegefamilie einverstanden erklärt hat, tritt der Beschwerde entgegen.

Die Verfahrensbeiständin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, eine Entlassung der Vormündin käme letztlich einer Trennung L.s von ihrer Ursprungsfamilie und einer Isolierung des Kindes in Deutschland gleich.

II. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das Beschwerderecht des Jugendamts in eine...

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