(1) Die Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach § 15 Abs. 2 SGB IX ist erforderlich, wenn der leistende Rehabilitationsträger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass hinsichtlich der vom Antrag umfassten Leistungen trägerübergreifender Rehabilitationsbedarf gegeben ist und kein Fall des § 29 ("Antragsplitting") vorliegt. Hat der leistende Rehabilitationsträger konkrete Anhaltspunkte für einen Bedarf an nicht vom Antrag umfassten Leistungen, gelten die Regelungen der §§ 5 und 25.

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 fordert der leistende Rehabilitationsträger die anderen Rehabilitationsträger, unverzüglich (§ 121 BGB) schriftlich auf, ihm entsprechende Feststellungen binnen zwei Wochen, bzw. im Fall der Begutachtung binnen zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens, mitzuteilen und informiert hierüber den Antragsteller. Unter Hinweis auf die laufenden Fristen der § 14 und § 15 Abs. 4 SGB IX teilt er ihnen das Eingangsdatum des Antrags mit.

 

(3) Die nach Abs. 2 beteiligten Rehabilitationsträger ermitteln den Rehabilitationsbedarf vertieft nach den jeweils für sie geltenden Leistungsgesetzen mit Hilfe der Instrumente nach § 13 SGB IX (vgl. Abschnitt 3). Stellen sie dabei Anhaltspunkte für Rehabilitationsbedarf für Leistungen zur Teilhabe fest, für die sie nicht zuständig sind (trägerübergreifender Rehabilitationsbedarf), informieren sie darüber den leistenden Rehabilitationsträger. Dieser greift die Anhaltspunkte im Rahmen seiner ohnehin bestehenden Koordinierungspflicht nach § 15 SGB IX auf. Die beteiligten Rehabilitationsträger stellen den ermittelten Rehabilitationsbedarf fest und teilen ihn dem leistenden Rehabilitationsträger spätestens am Tag nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 Satz 1 schriftlich mit.

 

(4) Bei Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach Abs. 2 führt der leistende Rehabilitationsträger eine Teilhabeplanung nach den §§ 19-23 SGB IX durch. Mit Blick auf die Regelung des § 19 Abs. 1 SGB IX bedarf es keiner gesonderten trägerübergreifenden Beratung der von den beteiligten Rehabilitationsträgern mitgeteilten Feststellungen nach § 15 Abs. 2 S. 1 (am Ende) SGB IX.

 

(5) Erfolgt die Mitteilung nach Abs. 3 nicht fristgerecht, stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf auch nach den Leistungsgesetzen der beteiligten Rehabilitationsträger fest. Dabei beachtet er die gemeinsamen Grundsätze der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX. Einzelheiten dazu sind unter § 35 - § 46 (Abschnitt 3) geregelt.

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