(1) Leistungen zur Teilhabe sind erforderlich, wenn diese unter Beachtung der Ziele des § 4 SGB IX auf den konkreten Einzelfall bezogen bedarfsgerecht sind.

 

(2) Umfassende Bedarfsfeststellung iSd § 14 Abs. 2 SGB IX bedeutet insbesondere, dass der individuelle Bedarf im Hinblick auf alle Leistungen und Rechtsgrundlagen des Rehabilitationsrechts festgestellt wird, die in der konkreten Bedarfssituation überhaupt in Betracht kommen. Dabei werden insbesondere auch solche Leistungen in den Blick genommen,

  • für die der leistende Rehabilitationsträger nach seinem jeweiligen Leistungsgesetz nicht zuständig ist, einschließlich solcher Leistungen,
  • für die er nach § 6 SGB IX nicht Rehabilitationsträger sein kann.

Um auch bezüglich solcher Bedarfe die Feststellung zu ermöglichen, ist die Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach § 15 SGB IX vorgesehen.

Die der umfassenden Bedarfsfeststellung vorausgehende Bedarfsermittlung ist entsprechend ausgerichtet und wird demgemäß soweit erforderlich insbesondere trägerübergreifend und interdisziplinär gestaltet.

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