(1) Eine zur Behandlung einer oder mehrerer Störungen mit Krankheitswert geeignete Psychotherapiemethode ist gekennzeichnet durch

 

1.

eine Theorie der Entstehung und der Aufrechterhaltung dieser Störung oder Störungen und eine Theorie ihrer Behandlung,

 

2.

Indikationskriterien einschließlich deren diagnostischer Erfassung,

 

3.

die Beschreibung der Vorgehensweise und

 

4.

die Beschreibung der angestrebten Behandlungseffekte.

 

(2) Eine Psychotherapiemethode im Sinne dieser Richtlinie muss die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.

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