(1) Eine zur Behandlung einer oder mehrerer Störungen mit Krankheitswert geeignete Psychotherapiemethode ist gekennzeichnet durch
1. |
eine Theorie der Entstehung und der Aufrechterhaltung dieser Störung oder Störungen und eine Theorie ihrer Behandlung, |
2. |
Indikationskriterien einschließlich deren diagnostischer Erfassung, |
3. |
die Beschreibung der Vorgehensweise und |
4. |
die Beschreibung der angestrebten Behandlungseffekte. |
(2) Eine Psychotherapiemethode im Sinne dieser Richtlinie muss die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.
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