(1) 1Psychosomatische Grundversorgung kann auch durch übende und suggestive Interventionen unter Einschluss von Instruktionen und von Bearbeitung therapeutisch bedeutsamer Phänomene erfolgen. 2Dabei können folgende Interventionen zur Anwendung kommen:

 

1.

Autogenes Training als Einzel- oder Gruppenbehandlung (Unterstufe)

 

2.

Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung

 

3.

Hypnose in Einzelbehandlung

3Diese Interventionen dürfen während einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie grundsätzlich nicht angewendet werden.

 

(2) 1Die Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind auch als Gruppenbehandlung mit mindestens zwei bis höchstens zehn Patientinnen und Patienten durchführbar. 2Eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist möglich.

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