2.1 Einnahmen nach dem SGB II
Nach spezieller Regelung im SGB II werden insbesondere folgende Einnahmen nicht als Einkommen berücksichtigt:
- Die Leistungen nach dem SGB II selbst (z. B. Leistungen für Bildung und Teilhabe, das Einstiegsgeld oder der Bürgergeldbonus) werden ihrerseits nicht als Einkommen berücksichtigt.
- Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit bis Höhe der Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des SGB XIV.
- Aufwandspauschalen für Betreuer nach § 1878 BGB bis zu derzeit 3.000 EUR kalenderjährlich.[1]
- Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet werden. Hierunter fallen z. B. Schmerzensgeld, der Ersatz von Sachleistungen oder von Aufwendungen infolge eines Unfalls.
- Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die die Lage des Beziehers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr gerechtfertigt wären.
- Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die steuerfrei sind, bis zu dem steuerlichen Höchstbetrag von 3.000 EUR pro Kalenderjahr.[2]
- Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.
- Erbschaften, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.
- Einnahmen von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätigkeiten.
- Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, werden nur als Einkommen berücksichtigt, soweit sie im Einzelfall demselben Zweck – also insbesondere der Bestreitung des Lebensunterhalts – als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Dabei wird der Zweck regelmäßig im Gesetz genannt und es wird auch erwartet, dass die Leistung für diese Zwecke verwendet wird (z. B. Kinderbetreuungskosten oder Büchergeld).
Unter die letztgenannten "zweckbestimmten Einnahmen" fallen u. a.:
- Arbeitnehmersparzulage,
- Arbeitsförderungsgeld in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen,
- Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane,
- Wohnungsbauprämien,
- Baukindergeld,
- Blindenhundführleistungen und Blindengeld nach den Landesblindengesetzen,
- Elternrente,[3]
- Entschädigung für Blutspender,
- Leistungen der gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung,
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG),
- Mehraufwandswintergeld,
- Mobilitätshilfen zur Förderung der Arbeitsaufnahme,[4]
- Pflegegeld nach § 44 SGB VII,
- vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers.
2.2 Leistungen nach anderen Gesetzen
Teilweise werden Leistungen bereits in anderen Gesetzen nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen berücksichtigt. Dass solche Leistungen nur aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden, ist mit dem Bürgergeld-Gesetz gesetzlich klargestellt worden.
Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des SGB XIV
Entschädigungszahlungen zum Ausgleich gesundheitlicher Schädigungsfolgen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies ist für alle Sozialleistungen in § 28 Abs. 2 und § 154 SGB XIV zentral geregelt.
- Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende nach § 14b BAföG,
- Elterngeld bis zu 300 EUR monatlich, soweit sich das Elterngeld aus einer vor der Geburt ausgeübten Erwerbstätigkeit berechnet,
- Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz,
- monatliche Renten nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen zur Hälfte, Einmalzahlungen in voller Höhe,
- Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG),
- soziale Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG),
- Entschädigungsrenten und -leistungen nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet zur Hälfte,
- Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens,
- Renten für contergangeschädigte Personen.
2.3 Einnahmen nach der Bürgergeld-Verordnung
Ebenfalls nicht als Einkommen berücksichtigt werden:
- Einnahmen, wenn sie 10 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.
- Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 EUR kalenderjährlich nicht übersteigen.
- Nicht steuerpflichtige Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung an eine Pflegeperson.
- Der Auslandsverwendungszuschlag an Soldaten.
- An ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte aus Bundesmitteln gezahlte Überbrückungsbeihilfen.
- Nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise.
- Kindergeld, das an nicht im Haushalt lebende Kind weitergeleitet wird.
- Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit von Beziehern von Bürgergeld, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie einen Betrag von 100 EUR monatlich nicht übersteigen.
- Verpflegung...
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