Das Pflegegeld wird ohne zeitliche Beschränkung während

  • des Bezugs von häuslicher Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung,
  • einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder
  • einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation

weitergezahlt, wenn die Pflege durch eine beschäftigte besondere Pflegekraft (Assistenzkraft) sichergestellt ist und § 63b Abs. 6 Satz 1 SGB XII Anwendung findet.

Ziel der Regelung ist es, pflegebedürftigen Menschen auch im Interesse der von ihnen im sog. Arbeitgebermodell beschäftigten Pflegekräften Planungssicherheit hinsichtlich des Bestands des Beschäftigungsverhältnisses bei Erkrankung der Pflegebedürftigen zu geben.[1]

[1] GR v. 14.11.2023 zu § 34 SGB XI: Abschn. 3 Abs. 3.

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