rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Jugendhilfe. Jugendhilferecht. Jugendhilfeträger. Träger der Jugendhilfe. gewöhnlicher Aufenthalt. Gesetzessystematik. Gesetzeszweck. Großeltern. Enkel. Verwandtenpflege. Vollzeitpflege. Pflegegeld. Kosten der Erziehung. Pauschalbetrag. Pflegestellenort. Schutz der Pflegestellenorte. Tagesgruppe. Erstattung. Kostenerstattung. Kostenerstattungspflicht. kostenerstattungspflichtig. leistungsfähig. Leistungsfähigkeit. Selbstbehalt. Spesen. Unterhalt. Unterhaltspflicht. unterhaltspflichtig. Zuständigkeit. örtliche Zuständigkeit. Zuständigkeitswechsel. Wechsel der Zuständigkeit. Aufenthalt. Pflege. Erziehung. Kosten. Jugendhilfe (Kostenerstattung)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII setzt nicht voraus, dass mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war.

 

Normenkette

SGB VIII § § 27, 27 Abs. 1, §§ 32, 32 S. 1, §§ 33, 33 S. 1, §§ 86, 86 Abs. 6, § 89a, § 89a Abs. 1, 1 S. 1, Abs. 3

 

Verfahrensgang

VG Neustadt a.d. Weinstraße (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen 2 K 3734/03)

 

Tenor

Unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. März 2004 – 2 K 3734/03.NW – wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 76.574,16 EUR nebst Prozesszinsen seit dem 23. März 2004 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte zu 16/17 und die Klägerin zu 1/17.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Stadt L. begehrt vom beklagten R.-Kreis die Erstattung der von ihr im Zeitraum 1. August 2000 bis 31. März 2004 aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe für das Kind S. F. in Höhe von 81.383,78 EUR nebst Prozesszinsen.

S. wurde am 13. April 1994 als nichteheliches Kind von Frau N. M. und Herrn R. F. geboren. Im November 1997 trennten sich seine damals im S.kreis lebenden Eltern, wo sein Vater zunächst verblieb. Seine Mutter zog hingegen nach L., wo sie am 12. Dezember 1997 S. der Mutter von Herrn R. F., Frau G. F., zur Pflege und Erziehung übergab. Dort lebt S. noch heute. Später hielt sich S. Mutter in Sp. und danach im Landkreis B. auf. S. Vater R. F. zog im Sommer 1998 ebenfalls zu seiner Mutter und seinem Vater D. F. nach L..

Bereits im Frühjahr 1998 hatte sich Frau G. F. wegen erheblicher Verhaltensauffälligkeiten S. an die Klägerin gewandt und um Leistungen der Jugendhilfe gebeten. Die Klägerin ermöglichte S. daraufhin den Besuch einer heilpädagogisch-therapeutischen Tagesgruppe (HTT) ab September 1998. Nachdem S. Vater in L. Arbeit gefunden hatte und im Frühjahr 1999 zu einer Freundin gezogen war, erachtete die Klägerin für S. zusätzlich eine Vollzeitpflegestelle als erforderlich. Im Hinblick darauf gab Frau G. F. zum 2. Juli 1999 ihre Berufstätigkeit auf, um sich ganz S. widmen zu können, doch verzögerte sich die Bewilligung der Vollzeitpflege bei ihr durch die Klägerin, da erst mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 28. September 1999 die elterliche Sorge für S. von dessen Mutter auf dessen weiterhin in L. wohnhaften Vater übertragen wurde.

S. Vater hatte am 2. Juni 1999 seine Freundin geheiratet und zog am 1. August 2000 mit ihr, einer am 16. Oktober 1999 geborenen gemeinsamen Tochter und einer weiteren Tochter seiner Ehefrau in den R.-Kreis. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 an den Beklagten machte die Klägerin daraufhin Kostenerstattung gemäß § 89 a SGB VIII ab dem 1. August 2000 geltend.

Am 31. Juli 2001 endete der Besuch der heilpädagogisch-therapeutischen Tagesgruppe wegen der Einschulung S. im August 2001 in die Grundschule, doch bewilligte die Klägerin bereits vom 15. Oktober 2001 an bis zum 31. Dezember 2002 S. erneut den Besuch einer heilpädagogischen Tagesgruppe für schulpflichtige Kinder (HTT 2).

Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung ab, weil Frau G. F. als S. Großmutter diesen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht pflege und erziehe.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 stellte die Klägerin die Unterbringung S. in Vollzeitpflege zum 1. August 2003 ein und lehnte zugleich die beantragte Unterbringung S. in einer Tagesgruppe der J.-Pflege in L. im Schuljahr 2003/2004 ab, weil S. zumindest an Schultagen einer vollstationären Unterbringung bedürfe. Auf den Widerspruch von S. Vater hin hob der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Bescheid vom 21. Juli 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2003 auf und verpflichtete die Klägerin, ab dem 1. August 2...

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