Leitsatz (amtlich)

Der leiblichen Mutter, die die Einwilligung zur Adoption des Kindes erteilt hat, steht kein Umgangsrecht mit dem Kind nach §§ 1684 Abs. 1 und 1685 Abs. 1 BGB zu. Ein jeweils mögliches Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB und Auskunftsrecht nach § 1686 BGB steht ihr im konkreten Fall aus tatsächlichen Gründen nicht zu.

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Beschluss vom 24.11.2005; Aktenzeichen 1 F 1009/05)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Stuttgart - Bad-Cannstatt vom 24.11.2005 (1 F 1009/05) wird zurückgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Antragstellerin hat den Antragsgegnern die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die am .1962 geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige von Ghana. Sie reiste am 6.4.1993 in das Bundesgebiet ein, wobei sie sich als liberianische Staatsangehörige mit dem Namen C.M. ausgab. Unter diesem Namen beantragte sie am 6.4.1993 Asyl, das mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.5.1993 als offensichtlich unbegründet versagt wurde. Die hiergegen eingelegte Klage zum VG Stuttgart blieb nach rechtskräftigem Urteil vom 18.10.1994 ohne Erfolg (14 K 14372/93). Ein am 5.6.1996 gestellter Asylfolgeantrag wurde nach rechtskräftiger Klagabweisung durch das VG Stuttgart durch Urteil vom 15.5.1998 (15 K 13423/96) ebenfalls bestandskräftig abgelehnt. Da eine Abschiebung nach Liberia nicht möglich war, wurde sie geduldet. Weil sie wegen ihres ausländerrechtlich ungesicherten Status die Abschiebung befürchtete, erklärte sie am 13.10.1997 vor dem Notariat S. (Urkundenrolle Nr. 4722/1997) die Einwilligung zur Adoption ihres am .1997 geborenen Kindes P.O. durch den Vater des Kindes, den Antragsgegner zu 2) und dessen Ehefrau, die Antragsgegnerin zu 1) Das Kind blieb bis Dezember 1997 bei der Antragstellerin, danach lebte es bei den Antragsgegnern. Durch die am 17.8.1998 durch das AG - Vormundschaftsgericht - Stuttgart (F 6 XVI 1484) ausgesprochene Adoption sollte der Verbleib des Kindes im Bundesgebiet gesichert werden.

Das Kind lebte bei den Antragsgegnern, bis diese sich im November 2000 trennten. Seit September 2001 lebt es bei der Antragsgegnerin zu 1) Es besucht seinen Vater in der Regel alle vierzehn Tage am Wochenende.

Bis April 2000 hatte P.O. keinen Kontakt zur Antragstellerin, ab diesem Zeitpunkt fanden Besuche und im Sommer ein gemeinsamer Urlaub statt. Nach der Trennung der Antragsgegner kam es zu Problemen wegen des Umgangsrechts. Die Beteiligten haben sodann am 25.6.2001 vor dem AG - FamG - Stuttgart (25 F 253/01) ein einmal im Monat am Wochenende stattfindendes Umgangsrecht der Antragstellerin mit P.O. jeweils von Samstag 10.00 h bis 18.00 h vereinbart. Für den Fall, dass dieser Umgang problemlos verlaufen sollte, war ab November 2001 eine Ausdehnung auf jeden zweiten Samstag geplant.

Der letzte Umgang fand im Mai oder Juni 2005 statt. Seit diesem Zeitpunkt hat die Antragstellerin das Kind in unregelmäßigen Abständen angerufen.

Die Antragstellerin verweist darauf, dass sie nicht nur die leibliche Mutter des Kindes ist, sondern auch in den vergangenen Jahren stets Kontakt zu ihm hatte. P.O. habe sie nicht nur besucht, sondern in den ersten Monaten seines Lebens und von April 2000 bis ins Jahr 2001 bei ihr gewohnt und sei ausschließlich von ihr versorgt worden. Durch einen Abbruch des Umgangsrechts könne er kein ausgeglichenes Verhältnis zu ihr aufbauen, was für seine Entwicklung und Identitätsfindung von wesentlicher Bedeutung sei. Nach wie vor sei sie auch eine enge Bezugsperson des Kindes, mit der er seine Probleme und Schwierigkeiten in der Schule und in der Familie bespreche.

Das Kind lehne den Umgang mit ihr nicht aus eigenem Willen, sondern nur deshalb ab, weil er von den Antragsgegnern in diese Richtung beeinflusst werde. Diese seien nicht bereit, die Bindungen des Kindes zu ihr als leiblicher Mutter zu akzeptieren. Sie würden sich ohne Rücksicht auf die Belange des Kindes auf ihre rechtliche Stellung, die durch die Adoption begründet worden sei, berufen. Sie sei davon überzeugt, dass die Probleme des Kindes in der Schule, seine herabgesetzte Frustrationstoleranz und sein aggressives Verhalten auf diesen unbewältigten Konflikt zurückzuführen seien.

Die Antragsgegner beschreiben die bisherigen, von ihnen freiwillig eingeräumten, Umgangskontakte als durchweg problematisch, da die Antragstellerin sich nicht an vereinbarte Zeiten gehalten habe. Sie sei nicht nur regelmäßig zu spät gekommen, sondern habe das Kind auch nach kurzer Zeit wieder zurückgebracht, selbst wenn Übernachtungen vereinbart gewesen seien. Absprachen seien entweder nicht möglich gewesen oder nicht eingehalten worden. Es habe aber nicht nur zeitliche Probleme gegeben, die Antragstellerin habe sich auch nur unzureichend mit dem P.O. beschäftigt und sei zu wenig auf ihn eingegangen, weshalb ihm stets l...

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