Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nach anfänglicher Übereinstimmung über den Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes bei einem der Eltern nicht mehr darauf verständigen, bei welchem Elternteil das Kind verbleiben soll, besteht ein Regelungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Das Gericht hat in diesem Fall im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gem. § 620 Nr. 1 ZPO darüber zu entscheiden, wo sich das Kind vorläufig aufhalten soll.

Das Gericht ist bei seiner Entscheidung nicht an die ursprüngliche von den Eltern übereinstimmend gewollte Aufenthaltsregelung gebunden. Diese in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ursprünglich gemeinsam getroffene einvernehmliche Regelung hat keinen Bestand mehr. Gem. § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB hat sich die zu treffende Entscheidung ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren.

 

Normenkette

BGB § 620 Nr. 1 ZPO, § 1671

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 21.06.2006; Aktenzeichen 41 F 207/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 21.6.2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das Kind L X, geboren am 24.8.1990, auf den Antragsteller übertragen. Weiterhin wird ihm die Entscheidungsbefugnis übertragen, soweit schulische Angelegenheiten, insb. der Schulwechsel des Kindes von S nach C, betroffen sind.

Im Übrigen wird auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin die vorgenannte einstweilige Anordnung des FamG Bonn aufgehoben und der Antrag des Antragstellers ihm auch die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, soweit passrechtliche Angelegenheiten betroffen sind, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 621g, 620c ZPO zulässig. Denn das Gericht des ersten Rechtszuges hat nach mündlicher Verhandlung durch einstweilige Anordnung die elterliche Sorge geregelt. Dabei reicht auch die Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge, hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Entscheidungsbefugnis in schulischen Angelegenheiten, aus, um die Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl., § 620c Rz. 4, m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde ist aber nur teilweise begründet, nämlich soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wehrt, dass dem Antragsteller auch die Entscheidungsbe-

fugnis in Passangelegenheiten des Kindes übertragen worden ist. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Zu Unrecht macht die Antragsgegnerin mit der Beschwerde geltend, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Regelungsbedürfnis besteht. Dieses ergibt sich vielmehr daraus, dass sich die beiden Elternteile nicht darüber einigen können, wo sich ihre gemeinsame Tochter L zukünftigen aufhalten soll. Grundsätzlich ist diese Frage des Aufenthaltes des Kindes Teil der elterlichen Sorge. Können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern nach anfänglicher Übereinstimmung über den Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes bei einem der Kindeseltern nunmehr nicht mehr darauf verständigen, bei welchem der beiden Elternteile das Kind verbleiben soll, besteht ein Regelungsbedürfnis für die einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Das FamG hat in diesem Falle im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gem. § 620 Nr. 1 ZPO darüber zu entscheiden, wo sich das Kind vorläufig aufhalten soll. Bei seiner Entscheidung ist das FamG nicht an die ursprüngliche von den Kindeseltern übereinstimmend gewollte Aufenthaltsregelung gebunden. Diese in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ursprünglich gemeinsam getroffene einvernehmliche Regelung hat in diesem Falle keine Bestand mehr. Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB hat die zutreffende Entscheidung sich allein am Kindeswohle zu orientieren, wie der Senat bereits früher in seinem Beschl. OLG Köln v. 15.11.2004 - 4 UF 169/04, OLGReport Köln 2005, 78 entschieden hat. Insoweit fehlt es den Kindeseltern an einem Mindestmaß an Übereinstimmung bzw. Kooperationsbereitschaft, das es gestatten würde, Beiden neben dem Sorgerecht im Übrigen auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur gemeinsamen Ausübung zu belassen.

Da vorliegend die Frage des Schulbesuchs von L unmittelbar mit der Frage, wo sich L in nächster Zukunft aufhalten soll, verbunden ist, war hierüber ebenfalls durch einstweilige Anordnung zu entscheiden.

Nach Auffassung des Senates dient es dem Kindeswohl am besten, wenn L zu ihrem Vater zieht, um dort die von ihr beabsichtigte weitere Schulausbildung durchführen zu können.

Bei einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung hat...

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