Leitsatz (amtlich)

Die Behandlung eines Soldaten als Notfallpatient in einem zivilen Krankenhaus wegen einer außerhalb der Dienstzeit erlittenen Verletzung oder Erkrankung ohne vorherige Beteiligung des Truppenarztes ist keine truppenärztliche Versorgung im Sinne des § 30 Abs. 1 SoldG.

 

Normenkette

BBesG § 69 Abs. 2; BGB §§ 823, 839; GG Art. 34; SGB V § 75 Abs. 2; SoldG § 30 Abs. 1; SVG §§ 81, 81a, 91a

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 12 O 179/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Schadensersatz mit dem Vorwurf fehlerhafter ärztlicher Behandlung durch den Beklagten zu 1) in der Ambulanz des von der Beklagten zu 2) betriebenen Klinikums E am frühen Morgen des ....11.2008, in welche er nach einer vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung durch die herbeigerufenen Rettungskräfte verbracht worden war. Nach der Diagnose einer Schädelprellung und daraufhin erfolgter Entlassung wurde er im weiteren Tagesverlauf bewusstlos aufgefunden, da es zu einer Gehirnblutung infolge einer Kalottenfraktur gekommen war. Er macht geltend, dass ihm bei regelrechter Diagnostik und Behandlung die dauerhaften Folgen seiner Erkrankung erspart geblieben wären.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagten für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht passivlegitimiert seien. Aufgrund der Anhörung des Klägers im Kammertermin am 18.03.2015 stehe fest, dass die Notfallbehandlung des Klägers nicht auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Behandlungsvertrages erfolgt sei, sondern als hoheitliche Maßnahme im Auftrag der Bundeswehr. Der Kläger habe sich als Soldat ausgewiesen. Eine Überweisung durch Sanitätsoffiziere der Bundeswehr habe aufgrund der Eilbedürftigkeit der Behandlung nicht erfolgen können. Der Umstand, dass die Beeinträchtigungen des Klägers nicht als Wehrdienstbeschädigung anzusehen seien, sei für die Beurteilung der Hoheitlichkeit der Behandlung bedeutungslos. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Kläger für die Behandlung keine eigenen finanziellen Leistungen erbracht habe, sondern die Behandlungskosten vom Bund übernommen worden seien.

Mit der Berufung vertieft der Kläger seine Auffassung, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagten seien nicht hoheitlich im Auftrag der Bundeswehr tätig geworden oder von dieser konsiliarisch hinzugezogen worden. Auch eine nachträgliche Überweisung durch die Truppenärzte sei - anders als hinsichtlich der nachfolgenden Behandlung im Ev. Krankenhaus C2 oder der Anschlussheilbehandlung in der Klinik P - nicht erfolgt. Darüber hinaus würden Verletzung und Behandlung durch die Beklagte nicht auf wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen beruhen und es an einer inneren Beziehung zu dem soldatischen Bereich fehlen, vielmehr sich von der Behandlung eines im Zivilleben stehenden Menschen nicht unterscheiden, weshalb auch keine Wehrdienstbeschädigung vorgelegen habe. Die Bezahlung der Behandlung durch die Bundeswehr sei unbewiesen.

Der Kläger beantragt,

das am 18.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold abzuändern und

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 75.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2009,

2. die Beklagten ferner zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 6.390,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner ihm sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche er aus der fehlerhaften Behandlung vom ....11.2008 im Klinikum E erlitten hat und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

4. die Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn 3.796,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

das vorbezeichnete Urteil nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten ...

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