Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungszuschuss, bewohnerbezogener. Berechnung, gesonderte. Investitionsaufwendungen, betriebsnotwen. Zustimmung. Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen

 

Leitsatz (amtlich)

Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG, den der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung erhält, ist keine öffentliche (objektbezogene) Förderung nach § 9 SGB XI, sondern eine von der Bedürftigkeit des Heimbewohners abhängige und damit subjektbezogene Förderung. Der Einrichtungsträger, der nur solche Zuschüsse erhält, bedarf nicht der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 SGB XI dazu, dass er den Heimbewohnern – unter Anrechnung der Zuschüsse – betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gesondert berechnet. Es genügt die Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI. Die Landesbehörde ist nicht berechtigt, auf eine solche Mitteilung hin zu prüfen, ob die Investitionsaufwendungen in der mitgeteilten Höhe betriebsnotwendig sind.

 

Normenkette

NPflegeG § 13; SGB XI § 82 Abs. 3, § 82 IV, § 9

 

Verfahrensgang

VG Oldenburg (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen 6 A 114/99)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, ihre Investitionsaufwendungen ihren Heimbewohnern gesondert berechnen zu dürfen, sowie um die Höhe dieser in Rechnung zu stellenden Aufwendungen.

Die Klägerin ist seit dem 01. Mai 1997 Trägerin einer Einrichtung der vollstationären Dauerpflege, die sie zunächst als Pächterin betrieb. Im Januar 2002 erwarb sie das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung. Sie schloss mit den Pflegekassen und dem Beklagten als Sozialhilfeträger eine Pflegesatzvereinbarung.

Der Beklagte stellte auf ihren Antrag mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 fest, dass die Einrichtung erforderlich sei, um die notwendige Versorgungsstruktur sicherzustellen, dass es sich um eine nach § 13 NPflegeG förderungsfähige vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung handle und auf dieser Grundlage bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse beantragt werden könnten.

Durch weiteren Bescheid vom selben Tage erteilte der Beklagte seine Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten. Danach war die Klägerin berechtigt, den pflegebedürftigen Bewohnern der Einrichtung neben der Pflegevergütung und den angemessenen Entgelten für Unterkunft und Verpflegung gesondert einen Tagesbetrag von 26,– DM, entsprechend monatlich 780,– DM, zu berechnen. Die Zustimmung galt für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 28.02.1998 und wurde mit Bescheid vom 04.03.1998 bis zum 30.04.1998 verlängert.

Unter dem 12.03.1998 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, der gesonderten Berechnung von Aufwendungen für die Miete von Gebäuden und sonstigen abschreibefähigen Anlagegütern in Höhe von 32,– DM je Bewohner und Tag sowie von Aufwendungen für die Instandhaltung des Gebäudes in Höhe von 4,16 DM je Bewohner und Tag zuzustimmen. Zur Begründung verwies sie im einzelnen auf die Investitionsaufwendungen eines Eigentümers in Höhe von 41,31 DM, die sich aus einer beigefügten und von anerkannten Wirtschaftsprüfern am 27.04.1998 testierten Vergleichsberechnung ergäben, sowie auf zwei von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. C. vom 18.11.1997 (Bewertungsstichtag 15.11.1997) zur Ermittlung des Grundstücksverkehrswertes und des Betriebsvermögens (Betriebsausstattung).

Der Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 17.07.1998 für den Zeitraum 01.05.1998 bis 30.04.1999 seine Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten in Höhe von täglich 26,04 DM, entsprechend 781,20 DM je Monat und Bewohner. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Klägerin habe von den Instandhaltungskosten nach den sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen lediglich einen Anteil in Höhe von etwa 2,00 DM je Bewohner und Tag zu tragen. Die Ansätze des Gutachters C. für die Gesamtherstellungskosten (Raummeterpreis 1913: 38,– DM) und die Baunebenkosten (20%) seien insbesondere gemessen an dem niedrigen Baustandard der Einrichtung erheblich zu hoch. Die Ermittlung der technischen Wertminderung enthalte Fehler. Sie betrage tatsächlich 12% anstelle von angenommenen 8,33%. Ein Ansatz für den vorhandenen Reparatur- bzw. Unterhaltungsstau fehle im Gutachten. Somit sei von einem Bauwert von aufgerundet 10.740.000,– DM auszugehen. Der Bauwert der Außenanlagen sei nicht mit 8 %, sondern mit 2,5% vom Gebäudebauwert anzunehmen. Bei der Betriebsausstattung sei von den Herstellungskosten ein Abschlag von 15% abzuziehen. Für die Fremdkapitalverzinsung könne nicht der zwischen Verpächter und Bank 1991 vereinbarte Zinssatz, sondern nur der im Zeitpunkt des Beginns des Zustimmungszeitraumes marktübliche durchschnittliche Zinssatz von 6% zugrunde gelegt werden.

Die Klägerin legte Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren holte die Bezirksregierung Weser-Ems zunächst ein Gutachten des Staatshochbauamtes D. ein, welches die von der Klägerin im Zeitpunkt ...

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