Rz. 27

Für die Entgeltfortzahlung bei medizinischen Maßnahmen gilt § 4 EFZG entsprechend. Daraus folgt, dass das zu zahlende Entgelt in gleicher Höhe wie das bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist. Denn für die Bemessung des fortzuzahlenden Entgelts gelten dieselben Grundsätze wie für das fortzuzahlende Entgelt bei Arbeitsunfähigkeit. § 4 Abs. 1-3 EFZG ist daher die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts zu entnehmen[1], was zum Arbeitsentgelt zählt und wie dieses auf der Grundlage des Entgeltausfallprinzips zu berechnen ist. Ebenfalls anwendbar ist die Tariföffnungsklausel[2], d. h. es können auch Abweichungen zulasten des Beschäftigten vereinbart werden.[3]

[1] Vgl. Neumann-Redlin, § 4, Rz. 41 ff.
[3] Vgl. Neumann-Redlin, § 4, Rz. 129 ff.

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