Rz. 82
Vermögenswirksame Leistungen werden nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) gezahlt und sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts.[1] Sie werden laufend gewährt und gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt i. S. d. EFZG.[2] Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf[3] können die vermögenswirksamen Leistungen durch Tarifvertrag[4] nach § 4 Abs. 4 EFZG vom fortzuzahlenden Entgelt ausgenommen werden. Dem ist zuzustimmen.[5]
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