Rz. 62

Nachtarbeitszuschläge gehören insoweit zum fortzuzahlenden Entgelt, als die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit des konkreten Arbeitnehmers Nachtarbeit umfasst.[1] Dies ist primär anhand des Schichtplans zu beurteilen.[2]

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 103.
[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 103.

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