Rz. 1

§ 11 EFZG regelt die Höhe der Vergütung der in Heimarbeit Beschäftigten hinsichtlich des Ausfalls von Zahlungen an gesetzlichen Feiertagen in Form eines sog. "Feiertagsgeldes". Wie im Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften wegen der besonderen Gegebenheiten im Bereich der Heimarbeit nicht ohne Modifikation zur Anwendung gelangen. Mithin ist für den Bereich der Heimarbeit die Höhe der Feiertagsbezahlung in § 11 EFZG abweichend – wiederum an den Besonderheiten der Heimarbeit orientiert – normiert.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist der Regelung des § 2 Feiertagslohnzahlungsgesetzes mit Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes am 1.6.1994 nachgefolgt. Sie regelt insbesondere den Kreis der Anspruchsberechtigten (Abs. 1), Einzelheiten zum Anspruch und dessen Berechnung (Abs. 2) sowie zu sonstigen Zahlungsmodalitäten (Abs. 3). Im Übrigen gibt es Sonderregelungen zu Hausgewerbetreibenden sowie im Lohnauftrag arbeitenden Gewerbetreibenden (Abs. 4) und einen Verweis auf Schutzvorschriften aus dem Heimarbeitsgesetz – HAG – (Abs. 5).

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