Begriff

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat dabei mitzuwirken. Die Mitwirkungspflichten sind gesetzlich definiert und im Sozialgesetzbuch abschließend aufgezählt (allgemeine Mitwirkungsobliegenheiten). Unangemessene Mitwirkungspflichten können abgelehnt werden. Der Sozialleistungsträger kann eine Sozialleistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn der Leistungsberechtigte seinen angemessenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Mitwirkungspflichten gelten ergänzend zu spezialgesetzlichen Mitwirkungspflichten, soweit sich aus entsprechenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. Sie ergänzen den Amtsermittlungsgrundsatz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Mitwirkungspflichten und ihre Grenzen ergeben sich aus den §§ 60 bis 65 SGB I. Aufwendungen, die durch die Erfüllung der Mitwirkungspflichten entstehen, werden nach § 65a SGB I ersetzt. Die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung enthält § 66 SGB I. Die Möglichkeit, eine unberechtigt unterlassene Mitwirkung nachzuholen, ist in § 67 SGB I geregelt. Spezialgesetzliche Mitwirkungspflichten ergeben sich aus den anderen Sozialgesetzbüchern (z. B. Anzeige- und Bescheinigungspflichten nach § 56 SGB II). Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten ergänzend, wenn sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften nichts Abweichendes ergibt (§ 37 SGB I). Die Mitwirkung ergänzt die Amtsermittlung durch die Behörde (§ 20 SGB X). Die Vorschriften werden durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung ausgelegt (BSG, Urteil v. 28.3.2013, B 4 AS 42/12 R). Fehlt es aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke an einer Mitwirkungspflicht, ist § 60 SGB I analog anzuwenden (BSG, Urteil v. 29.3.2022, B 12 KR 1/20 R).

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