(1) Die erstmalige Erbringung einer Leistung aus dem Katalog planbarer Leistungen oder deren erneute Erbringung nach einer mindestens 24-monatigen Unterbrechung darf nur erfolgen, wenn die vom Krankenhaus einzuhaltenden Vorgaben gemäß Absatz 2 bis 5 mit Ausnahme des Absatz 2 Satz 5 erfüllt sind.

 

(2) Der Krankenhausträger hat vorab die beabsichtigte Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen schriftlich gemäß dem Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder elektronisch in maschinenlesbarer Form auf Basis der vom G-BA beschlossenen Spezifikation mitzuteilen. Vom Krankenhausträger sind folgende Angaben standortbezogen zu übermitteln:

 

a)

Name, Adresse und Standortnummer des Krankenhausstandorts gemäß dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 SGB V,

 

b)

die Leistung aus dem Katalog planbarer Leistungen, deren Erbringung beabsichtigt wird und

 

c)

der beabsichtigte Beginn der Leistungserbringung.

Der Eingang der Mitteilung nach Satz 1 wird innerhalb von drei Wochen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen unverzüglich gegenüber dem Krankenhausträger schriftlich oder elektronisch in maschinenlesbarer Form auf Basis der vom G-BA beschlossenen Spezifikation bestätigt. Das Krankenhaus muss bis spätestens sechs Monate nach dem gemäß Satz 2 Buchstabe c beabsichtigten Beginn der Leistungserbringung mindestens eine Leistung nach Satz 2 Buchstabe b erbringen. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Krankenhausträger den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen entsprechend Satz 1 unverzüglich das Datum der ersten Leistungserbringung oder die Information, dass innerhalb der Frist keine Leistung erbracht wurde. Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3) Mit der ersten innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 Satz 4 erbrachten Leistung beginnt ein Zeitraum von zwölf Monaten, in dem das Krankenhaus zur Leistungserbringung berechtigt ist. Das Krankenhaus hat in diesen zwölf Monaten mindestens 50 Prozent der in den Monaten 13 bis 24 ab erstmaliger oder erneuter Leistungserbringung geltenden Mindestmenge zu erfüllen. Erstreckt sich der Zeitraum der Monate 13 bis 24 über zwei Kalenderjahre, in denen unterschiedliche Mindestmengen gelten, bemisst sich die in Summe mindestens zu 50 Prozent zu erfüllende Mindestmenge nach Satz 1 anteilig nach der Anzahl der Monate und der geltenden Mindestmengen in dem jeweiligen Kalenderjahr. Die Ermittlung der Leistungsmenge nach Satz 1 oder Satz 2 beginnt zum 1. des Monats, in dem die betreffende Leistung das erste Mal erbracht wurde. Der Krankenhausträger übermittelt schriftlich gemäß dem Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 oder elektronisch in maschinenlesbarer Form auf Basis der vom G-BA beschlossenen Spezifikation die Leistungsmenge nach Satz 1 oder Satz 2 bis spätestens zum 15. des auf die ersten zwölf Monate folgenden Monats an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. Der Eingang wird durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen unverzüglich gegenüber dem Krankenhausträger schriftlich oder elektronisch in maschinenlesbarer Form auf Basis der vom G-BA beschlossenen Spezifikation innerhalb von drei Wochen bestätigt.

 

(4) Erfüllt der Krankenhausstandort nachweislich die nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 geforderte Leistungsmenge, besteht für den unmittelbar folgenden zwölfmonatigen Zeitraum (Monate 13 bis 24) die Berechtigung zur Leistungserbringung fort; andernfalls endet die Leistungsberechtigung. Der Krankenhausträger muss zum 15. des auf den Zeitraum nach Satz 1 folgenden Monats eine Prognose gemäß § 4 Absatz 2 bis 4 und § 5 Absatz 2 und 3 für das restliche laufende Kalenderjahr abgeben und darlegen, dass die in der Anlage für das laufende Kalenderjahr festgelegte Mindestmenge aufgrund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird. Sofern die Leistung erstmalig oder erneut in den Monaten Juli bis Dezember erbracht wurde, muss der Krankenhausträger zum 15. des auf den Zeitraum nach Satz 1 folgenden Monats eine zusätzliche Prognose gemäß § 4 Absatz 2 bis 4 und § 5 Absatz 2 und 3 für das nächste Kalenderjahr abgeben und darlegen, dass die in der Anlage für das nächste Kalenderjahr festgelegte Mindestmenge aufgrund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird. Abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird den Prognosen gemäß Satz 2 und 3 der Zeitraum nach Satz 1 zugrunde gelegt.

 

(5) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen prüfen die Prognosen nach Absatz 4 Satz 2 und nach Absatz 4 Satz 3 und teilen dem Krankenhausträger innerhalb von sechs Wochen, spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres das Ergebnis der Prüfung mit. Bestehen begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Prognose, ist die Prognose gemäß § 136b Absatz 5 Satz 6 SGB V durch Bescheid zu widerlegen. Bestehen solche Zweifel nicht, wird der Krankenhausträger hierüber schriftlich oder elektronisch...

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