Pflegepersonen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Besteht Versicherungspflicht, ergibt sich daraus die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung durch den Leistungserbringer. Damit die entrichteten Beiträge z. B. dem Rentenkonto der Pflegeperson gutgeschrieben werden, sind entsprechende Meldungen erforderlich.

Die Meldungen sind von der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu erstatten.[1] Näheres über das Meldeverfahren hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. mit der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinbart.

Im Ergebnis gelten für das Meldeverfahren der versicherungspflichtigen Pflegepersonen die Regelungen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer nach der DEÜV.

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