Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss wegen Bezugs einer russischen Altersrente. grob fahrlässige Nichtangabe. Erfüllungsfiktion. Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger. Kenntnis von der Leistungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache stehen einem vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverstoß bei unvollständigen Angaben in Antragsformularen nicht entgegen. Sprachunkundige müssen sich ggf durch Hinzuziehung eines Übersetzers hinreichende Klarheit vom Inhalt der Formulare verschaffen. Lassen sie sich den Inhalt nicht vollständig oder ungenau übersetzen, und weisen gegenüber der Behörde nicht auf bestehende Sprach- und/oder Verständnisprobleme hin, begründet dies bei gebildeten und in Behördenangelegenheiten nicht ungeübten Personen in der Regel den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit iS von § 45 Abs 2 Nr 2 SGB X.

2. Die in Leistungsfällen von der Rechtsprechung über § 16 SGB I vorgenommene Einschränkung des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII) lässt sich auf Erstattungsfälle nicht mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 105 Abs 3 SGB X übertragen (vgl BVerwG vom 2.6.2005 - 5 C 30/04). Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift und dem gesetzgeberischen Willen zu § 105 Abs 3 SGB X.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.12.2017; Aktenzeichen B 14 AS 7/17 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Weiteren: Klägerin) wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter), mit dem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2009 zurückgefordert werden.

Die am ... 1947 in M. geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Nach einer Zusage des Bundesverwaltungsamts über die "Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion" reiste sie am 7. Mai 2004 ein. Zuvor hatte sie auf einem zweisprachigen Vordruck eine Zoll- und Devisenerklärung abgegeben, in der sie zu ihren monatlichen Einkünften in der Rubrik "Gehalt/Rente/Sozialleistungen" einen Betrag von 2.365 Rubel angab. Weiterhin erklärte sie, Eigentümerin einer 42,7 m² großen Wohnung zu sein, die jetzt von ihrem Bruder bewohnt werde.

Nach ihrer Einreise wurde die Klägerin zunächst bis zum 1. Juli 2004 in der Landesaufnah-mestelle für jüdische Emigranten in D. untergebracht. Am 11. Mai 2004 stellte sie beim Sozialamt, Hilfe für Spätaussiedler und Flüchtlinge, der Beigeladenen unter Vorlage der zweisprachigen Zollerklärung einen Kurzantrag auf Sozialhilfeleistungen. Zu ihren Einkom-mens- und Vermögensverhältnissen gab sie an, 200 EUR Bargeld zu besitzen. Zu den weiteren im Formular abgefragten Punkten: "Einkommen, Vermögen, Grundstücke/Haus, sonstige Werte im Sinne des § 88 BSHG" machte sie keine Angaben. Die Beigeladene bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Form von Sachleistungen im Wohnheim und Barleistungen in Tagessätzen von 5,25 EUR. Zum 1. Juli 2004 wies das Landesverwaltungsamt die Klägerin zur Wohnsitznahme der Stadt D. zu. Sie stellte einen weiteren Antrag auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen - Krankenhilfe). Sie gab an, ihr erlernter und zuletzt ausgeübter Beruf sei "Wirtschaftsfachmann" gewesen. Fragen nach Einkommen und Vermögen verneinte sie durch Streichung der jeweiligen Unterpunkte: a. beim Einkommen: Arbeitsentgelt, Renten aus der Sozialversicherung, Renten nach dem BVG, Landwirtschaftliches Altersgeld, Lastenausgleich, Pension, Leistungen des Arbeitsamtes, Kindergeld, Krankenversicherung, Unterhaltszahlungen und sonstige Einnahmen; b. beim Vermögen: Bank- und Sparguthaben, Wertpapier/Aktien, Bausparverträge, Grundvermögen, Kraftfahrzeuge/Maschinen und sonstiges Vermögen.

Die Beigeladene gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe sowie nach Bezug einer Wohnung im Oktober 2004 auch Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) und Beihilfen für die Ausstattung.

Bereits mit Schreiben vom 1. September 2004 wies die Beigeladene die Klägerin unter Übersendung von SGB II-Antragsformularen auf die im Januar 2005 bevorstehende Umstel-lung der bisherigen Sozialhilfe auf die neuen Regelungen im SGB II hin. Die Beigeladene vergab einen Termin zur Antragsabgabe im Sozialamt und benannte zwei Anlaufstellen, die Hilfe anböten beim Ausfüllen der Antragsvordrucke.

Nach einem Vermerk in der Verwaltungsakte teilte "das Arbeitsamt" der Beigeladenen am 15. Dezember 2004 telefonisch mit, die Klägerin werde ab 20. Dezember 2004 einen Sprachkur...

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