Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz: Zulässigkeit der deklaratorischen Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels. Gegenstand des Klageverfahrens: Einbeziehung des den angefochtenen vorläufigen Leistungsbescheid ersetzenden endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheids. Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit der deklaratorischen Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

2. Wird ein vorläufiger Leistungsbescheid durch einen endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid ersetzt, wird dieser nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens gegen die vorläufige Leistungsbewilligung. Der gesonderten Einlegung des Widerspruchs zur Verhinderung der Bestandskraft des Bescheids bedarf es nicht.

 

Tenor

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5 Juni 2013 werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer für die Beschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Bescheide des Antragsgegners im Rahmen des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die Antragsteller sind verheiratet und beziehen vom Antragsgegner als Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern laufende Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller betreibt als Selbstständiger einen Imbissstand.

Mit Bescheid vom 12. August 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. November 2011 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Das Einkommen des Antragstellers wurde vorläufig festgesetzt und die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) vorläufig gewährt.

In ihrem Widerspruch vom 28. November 2011, den sie unter dem 24. Januar 2012 begründeten, wendeten sich die Antragsteller gegen die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).

Am 22. Dezember 2011 beantragten die Antragsteller die Überprüfung der Leistungsbewilligung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Mit Änderungsbescheid vom 16. Januar 2012 erhöhte der Antragsgegner die vorläufigen Leistungen für die KdU für die Monate August bis Oktober 2011 sowie Dezember 2011 bis Januar 2012. Mit zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden ebenfalls vom 16. Januar 2012 hob er die Leistungsbewilligung für die Antragsteller für November 2011 wegen des Bezugs von Kindergeld teilweise auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2012 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. November 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Januar 2012 wegen der Höhe der bewilligten KdU zurück. Dagegen erhoben die Antragsteller am 7. März 2012 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage (S 19 AS 559/12). Diese ist bislang nicht begründet worden. Nach Auffassung der Antragsteller sei ihre Klage derzeit unzulässig, weil im Widerspruchsbescheid nicht über die Aufhebungs- Erstattungsbescheide vom 16. Januar 2012 entschieden worden war. Deshalb haben sie die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide beantragt.

Nach Vorlage von Unterlagen über die Einkünfte des Antragstellers aus selbstständiger Tätigkeit hatte der Antragsgegner mit Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 7. Dezember 2012 endgültig über die Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft entschieden. Diese wurden für August bis Oktober 2011 und Dezember 2011 bis Januar 2012 geringer festgesetzt als bislang vorläufig bewilligt; für November 2011 wurde die Leistungsbewilligung abgelehnt. Die Gesamtüberzahlung betrage 3.206,84 EUR. Davon sollten der Antragsteller 1.149,88 EUR, die Antragstellerin 1.321,79 EUR sowie die Kinder weitere Beträge bis zum 24. Dezember 2012 erstatten. Die Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs. Die Antragsteller erhoben keinen Widerspruch.

Mit zwei "Änderungsbescheiden zum Bescheid vom 16. 01. 2012 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" vom 7. Dezember 2012 stellte der Antragsgegner die endgültige Leistungsberechnung für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2011 und 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2012 fest.

Die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit B. -M. -Inkasso- erinnerte die Antragsteller unter dem 14. Januar 2013 an die am 27. Dezember 2012 fälligen Forderungen.

Daraufhin haben die Antragsteller am 22. Januar 2013 jeweils einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 7. März 2012 hinsichtlich des Festsetzungs- und Erstattungsbescheids vom 7. Dezember 2012 eingelegt. Dieser sei nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Außerdem hätten sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozia...

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