Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Überprüfungsantrag. nicht begünstigender Verwaltungsakt. Leistungsbewilligung als Darlehen statt als Zuschuss. Rechtswidrigkeit. Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Zulässigkeit einer Leistungserbringung als Darlehen nur in den Fällen des § 37 Abs 1 SGB 12. Vermögenseinsatz. Ermittlung des Verkehrswertes eines Kraftfahrzeuges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verwaltungsakt, mit dem eine beantragte Leistung als Darlehen bewilligt wird, ist als belastender Verwaltungsakt iS von § 44 SGB 10 anzusehen, wenn Streit darüber besteht, ob die Leistung als Darlehen oder als (nicht zurückzuzahlender) Zuschuss zu bewilligen war.

2. Maßgeblich für die Ermittlung des Verkehrswertes eines Kfz als Vermögensgegenstand ist wie im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende der von privaten Veräußerern aktuell erzielbare Preis.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18. September 2013 wird aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Halle Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. bewilligt.

 

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beim Sozialgericht (SG) Halle unter dem Aktenzeichen S 24 SO 105/13 anhängiges Klageverfahren. In diesem Klageverfahren begehrt er die Rücknahme der Entscheidung der Beklagten zur darlehensweisen Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in einem sogenannten Zugunstenverfahren.

Der am ... 1958 geborene Kläger bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung, die auf Dauer gewährt wird. Nach der Trennung von seiner Ehefrau beantragte er am 7. Juni 2011 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab Juli 2011. Dazu erklärte er, er beziehe wegen der Trennung eine eigene Wohnung. Seine Rente in Höhe von monatlich 475,68 EUR (Zahlbetrag) reiche nicht für den Lebensunterhalt aus.

Am 1. Juli 2011 belief sich der monatliche Zahlbetrag der Rente auf 478,81 EUR. Zum 1. Juli 2012 erhöhte er sich auf 489,61 EUR. Am 1. Juli 2011 war der Kläger Eigentümer eines Pkw Peugeot 307, den er am 1. Juni 2011 zu einem Kaufpreis von 8.200,00 EUR erworben hatte, unter dem 22. Juni 2011 für 1.380,00 EUR reparieren ließ und am 22. August 2011 zu einem Preis von 4.800,00 EUR verkaufte. Am selben Tag erwarb er einen Pkw Renault Megane zu einem Kaufpreis von 2.900,00 EUR. Nach Ermittlungen des Beklagten vom 29. August 2012 betrug der Händlerverkaufspreis im August 2012 2.100,00 EUR.

Mit der persönlichen Abgabe weiterer Unterlagen am 10. Juni 2011 legte der Kläger der Beklagten ein Schreiben des mit der Vertretung im Ehescheidungsverfahren beauftragen Rechtsanwalts H. vor, nach dem dieser die Ehefrau des Klägers zu gegebener Zeit anschreiben und Unterhaltsansprüche geltend machen wollte.

Am 10. Juni 2011 gelangte folgende Erklärung des Klägers zur Verwaltungsakte, die auszugsweise wiedergegeben wird:

"Da ich nur eine geringe Erwerbsminderungsrente in Höhe von (475,68 EUR) beziehe und keine Ersparnisse habe, bin ich auf die Unterhaltszahlung meiner Ehefrau angewiesen. Nach Auskunft meines Anwaltes wird sich die Höhe des Unterhaltes auf ca. 1000 EUR monatlich belaufen. [ ]

Für die Zeit bis zum Erhalt dieser Unterhaltszahlung kann ich meinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften bestreiten. [ ]

Ich beantrage daher ein Darlehen vom Sozialamt für die Miete der ersten 3 Monate bzw. bis zum Erhalt der Unterhaltszahlung meiner Ehefrau. Die Zahlung soll gleich an meinen Vermieter geleistet werden (monatlich 302,91 EUR).

Ich verpflichte mich, das Darlehen sofort nach Erhalt der Unterhaltszahlung zurückzuzahlen."

Mit Bescheid vom 7. Juli 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Monat Juli 2011 ab. Ab August 2011 bewilligte sie monatlich 191,23 EUR "nach § 19 Abs. 5 SGB XII" als Darlehen. Zur Begründung der darlehensweisen Leistungsgewährung führte die Beklagte aus, da Sozialhilfe nachrangig zu leisten sei, würden die Leistungen bis zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs darlehensweise gezahlt. Der Kläger sei verpflichtet, sie unverzüglich zu informieren, wenn Unterhaltszahlungen erbracht würden, damit die Zahlungen der Sozialhilfe rechtzeitig eingestellt werden könnten. Die erbrachten Leistungen seien dann unverzüglich an den Sozialhilfeträger zurückzuzahlen. Im Fall des Klägers liege zudem verwertbares Vermögen in Form eines Pkw vor. Da die Leistungen darlehensweise erbracht würden, werde zunächst von einer Aufforderung zum Einsatz des Vermögens für den Lebensunterhalt abgesehen.

Zum 1. August 2011 mietete der Kläger eine Wohnung unter der Anschrift A., H. an. Für die Wohnung hatte er monatlich eine Nutzungsgebühr in Höhe von 203,73 EUR sowie Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 51,13 EUR und für Wärmeversor...

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