Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Freistellung von der Teilnahme am organisierten Notfallvertretungsdienst. Zumutbarkeit einer Wahrnehmung durch einen Vertreter auf eigene Kosten. Ermittlung des Honorarumsatzes. gleichzeitige Berücksichtigung der Honorare aus vertrags- und vertragszahnärztlicher Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Eine Regelung der Bereitschaftsdienstordnung einer Kassenärztlichen Vereinigung, die Befreiung eines Vertragsarztes von der Teilnahmepflicht davon abhängig zu machen, dass es ihm aufgrund seines Honorarumsatzes zugemutet werden kann, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG vom 11.6.1986 - 6 RKa 5/85).

2. Bei einem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der zudem als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt, umfasst der dabei zu berücksichtigende Honorarumsatz auch das Honorar aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2016; Aktenzeichen B 6 KA 7/15 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16.07.2014 wird zurückgewiesen.

2.Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Der Kläger nimmt als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten teil. Gleichzeitig ist er als Belegarzt der Abteilung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie des D    Krankenhauses k      Diakonie tätig. Zudem nimmt der Kläger als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Von der Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst ist er befreit.

Mit Schreiben vom 18.10.2011 beantragte der Kläger die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst im Bereich B      . Zur Begründung führte er aus, dass er die Belegabteilung im Krankenhaus der k          alleine betreibe und für ihn somit keine Möglichkeit bestehe, gleichzeitig in Präsenz oder Rufbereitschaft für die Beklagte und in entsprechender Erreichbarkeit für seine Belegabteilung tätig zu sein. Eine doppelte Diensttätigkeit könnte ihm im Streitfall als Organisationsverschulden angelastet werden. Die Honorare aus seiner vertragsärztlichen Tätigkeit seien so gering, dass auch eine Ausgleichszahlung für ihn wirtschaftlich keinen Sinn machen würde. Die Einnahmen des Klägers aus seiner vertragsärztlichen Tätigkeit liegen unter dem Durchschnitt der Fachgruppe (Quartal 1/2011: 7.704,55 €, Quartal 2/2011: 5.921,05 €, Quartal 3/2011: 11.935,55 €, Quartal 4/2011: 7.718,97 €). Die Beklagte wies darauf hin, dass geprüft werden müsse, ob dem Kläger nach seiner Honorarsituation eine Vertreterbeschäftigung für den Bereitschaftsdienst zumutbar sei, und bat um Belege über die Honorare aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit. Dies lehnte der Kläger ab und machte geltend, seine Honorare aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit hätten mit seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nichts zu tun. Mit Bescheid vom 19.01.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, eine Befreiung nach § 10 der Bereitschaftsdienst-Ordnung der Beklagten komme nicht in Betracht. Aufgrund seiner Doppelzulassung sei auch das vertragszahnärztliche Honorar zu berücksichtigen. Da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, könne eine Befreiung nicht erfolgen. Es stehe ihm frei, auf eigene Kosten einen Vertreter für den Bereitschaftsdienst zu beschäftigen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 07.09.2012 zurück und führte aus, als schwerwiegender Grund für eine Befreiung gelte zwar unter anderem unter bestimmten Voraussetzungen eine belegärztliche Tätigkeit. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der Belegbetten liege aber ein schwerwiegender Grund hier nicht vor. Dem Kläger dürfe es aufgrund seines Honorarumsatzes zugemutet werden, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen.

Hiergegen hat der Kläger am 01.10.2012 Klage beim Sozialgericht Mainz erhoben. Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, eine Vertretungsregelung für den belegärztlichen Dienst gebe es nicht. Er sei im weiteren Umland der einzige Mund-Kiefer-Gesichtschirurg, der eine Zulassung als Belegarzt besitze. Er hat eine Bescheinigung des D    Krankenhauses vom 28.03.2014 vorgelegt, wonach er im Rahmen seiner Rufbereitschaft als Belegarzt außerhalb der regulären Dienstzeiten die fachärztliche Versorgung der Patienten sicherstelle. Ferner hat der Kläger auf eine Bescheinigung der Bezirkszahnärztekammer K    vom 13.12.2011 hingewiesen, wonach eine Befreiung vom zahnärztlichen Notdienst ausgesprochen wurde, weil er die Klinikabteilung der k          alleine führe und somit aus organisatorischen Gründen den Notdienst im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung nich...

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