Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Mainz vom 10.6.2008 - L 3 AS 77/06, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 17.05.2006 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat der Klägerin die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten hat.

Die ... 1985 geborene Klägerin lebte im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrer 1963 geborenen Mutter G T-R, ihrem ... 1938 geborenen Vater H R und ihren vier Geschwistern, dem ... 1987 geborenen J R, der ....1990 geborenen J R, der .... 1995 geborenen M R sowie dem .... 2002 geborenen J J R, in einem gemeinsamen Haushalt. Die Familie bewohnte seit 1999 ein angemietetes Einfamilienhaus mit Garten mit einer Wohnfläche von laut Mietbescheinigung vom 19.04.2005 rund 138 m². Hierin war ein Heizungsraum mit einer Fläche von 6,5 m² enthalten. Im Mietvertrag vom 07.06.1999 war eine Staffelmietvereinbarung getroffen worden. Die Kaltmiete in Höhe von 1.390,00 DM erhöhte sich jeweils zum 01.07. eines Jahres um 30,00 DM, zuletzt am 01.07.2004 auf dann insgesamt 1.540,00 DM monatlich. Seit dem 01.07.2004 beläuft sich die Kaltmiete auf 812,96 € monatlich zuzüglich 14,13 € monatlich für Kabelfernsehen, 25,00 € für die Anmietung der Garage sowie 17,11 € monatlich für sonstige Nebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Heizungswartung, Schornsteinfegerkosten). Die Gebühren für die Abfallentsorgung zahlten die Eltern der Klägerin unmittelbar an den Entsorgungs- und Servicebetrieb Z (EBZ). Für das Jahr 2005 belief sich die Jahresgebühr auf 460,80 €, die in vier Abschlägen zu je 115,20 € jeweils am 04.03.2005, 01.06.2005, 01.09.2005 und 01.12.2005 zu zahlen war. Im Jahr 2006 blieben die Abfallgebühren unverändert. Über Strom, Erdgas, Wasser und Abwasser bestand ein Versorgungsvertrag unmittelbar zwischen den Eltern der Klägerin und der Stadtwerke Z GmbH. Im Jahr 2005 waren hierfür zehn Abschläge in Höhe von jeweils 283,00 € (78,00 € für Strom, 144,00 € für Erdgas, 37,00 € für Wasser und 24,00 € für Abwasser) zu zahlen. Im Jahr 2006 erhöhte sich der Abschlagsbetrag auf 352,00 € (92,00 € für Strom, 186,00 € für Erdgas, 41,00 € für Wasser und 33,00 € für Abwasser). Das von den Eltern der Klägerin angemietete Haus verfügte über fünf Zimmer, eine Diele, einen Flur, ein WC, ein Bad mit WC, eine Dusche und eine Küche.

Der Vater der Klägerin bezieht eine Altersrente, die sich seit dem 01.04.2004 auf 279,55 € monatlich beläuft. Für die fünf Kinder der Familie wurde im streitgegenständlichen Zeitraum Kindergeld und zwar für die ersten drei Kinder (einschließlich der Klägerin) in Höhe von jeweils 154,00 € monatlich und für die beiden jüngsten Kinder in Höhe von jeweils 179,00 € monatlich, insgesamt somit 820,00 €, gezahlt. Kindergeldberechtigter war zunächst der Vater der Klägerin. Ab dem 01.05.2005 bestimmten die Eltern die Mutter der Klägerin als Kindergeldberechtigte.

Im März 2001 beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihrer Familie erstmals laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei der Stadt Zweibrücken. Zum damaligen Zeitpunkt lebte noch die Großmutter der Klägerin, Frau H T, bei der Familie. Sie war pflegebedürftig und wurde von der Mutter der Klägerin gepflegt, die hierfür das Pflegegeld der Pflegestufe II in Höhe von 800,00 DM monatlich erhielt. Bei der Leistungsbewilligung berücksichtigte die Stadt Z von Anfang an nur abgesenkte Unterkunftskosten. So berücksichtigte sie zunächst ausgehend von 6/7 der von ihr für angemessen erachteten Unterkunftskosten für einen Sieben-Personen-Haushalt (der Kopfanteil der Großmutter der Klägerin wurde herausgerechnet, da diese nicht hilfebedürftig war) Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 1.103,54 DM (915,00 DM Kosten der Unterkunft zuzüglich Heizkosten in Höhe von 229,93 DM, abzüglich Warmwasser in Höhe von 41,39 DM) und ab Juni 2002 mit der Euro-Umstellung Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 564,23 € (Kosten der Unterkunft in Höhe von 467,83 € zuzüglich Heizkosten in Höhe von 117,56 € abzüglich Warmwasser in Höhe von 21,16 €).

Nach der Geburt des jüngsten Bruders der Klägerin wies die Stadt Z die Familie mit Schreiben vom 07.10.2002 darauf hin, dass die für einen Acht-Personen-Haushalt zurzeit sozialhilferechtlich angemessene Kaltmiete sich auf 448,50 € zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 135,00 € belaufe. Da Frau H T nicht Sozialhilfe erhalte, könnten in ihrem Fall nur 7/8 der angemessenen Kaltmiete (392,44 €) und 7/8 der tatsächlichen Nebenkosten (71,58 €), die angemessen seien, in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Entsprechend legte die Stadt Z in de...

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