nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Entscheidung vom 13.12.2001)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.12.2001 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

Der 1951 geborene Kläger erlitt am 21.04.1999 einen Arbeitsunfall, als er von einer Leiter abrutschte und mit der linken Ferse auf dem Boden aufschlug, wobei er sich eine Fersenbeintrümmerfraktur zuzog. Mit Bescheid vom 06.11.2000 erkannte die Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik, Bezirksverwaltung Köln (BG) als Unfallfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH an: "Narben im Verletzungsbereich, Schonhinken links, eingeschränkte Fußabrollbeweglichkeit links, eingeschränkte Hockfähigkeit links, erheblich eingeschränkter Zehenspitzenstand und -gang links, deutliche Schwellneigung der linken Sprunggelenksgabel bis hin zum Rückfuß, deutliche endgradige Bewegungseinschränkung im unteren linken Sprunggelenk, Minderbeschwielung des linken Fußes, die Notwendigkeit, orthopädische Schuhe bzw. Einlagen zu tragen sowie die in den Röntgenbildern erkennbaren unfallbedingten Veränderungen nach knöchern, unter Abflachung des Tubergelenkwinkels, verheiltem Fersenbeinbruch links".

Im August 1999 beantragte der Kläger wegen dieses Leidens die Feststellung seiner Behinderung und eines GdB. Das Amt für soziale Angelegenheiten Koblenz zog den Entlassungsbericht über die stationäre Heilbehandlung des Klägers vom 21.04. bis 26.05.1999 in der Berufsgenossenschaftlichen Sonderstation für Schwerunfallverletzte im Krankenhaus E. Stift St. M , K sowie den Abschlussbericht über die Durchführung einer ERP-Maßnahme bei, wozu die Vertragsärztin Frau Dr. B eine sozialmedizinische Stellungnahme abgab.

Mit Bescheid vom 03.05.2000 stellte das Amt für soziale Angelegenheiten Koblenz einen GdB von 20 fest und bezeichnete die Behinderung als: "Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes links nach Fersenbeinbruch". Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2000 zurück.

Im vor dem Sozialgericht Koblenz durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Gutachtens des Dr. E auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG.

Der Sachverständige hat den Kläger im November 2000 untersucht und in seinem Gutachten zusammenfassend ausgeführt, beim Kläger beständen eine erhebliche Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes links nach Fersenbeintrümmerbruch (GdB 20), eine Schwäche des linken Beines bei Muskelatrophie (GdB 10), eine Schwellneigung des linken Sprunggelenkes und Unterschenkels (GdB 10) sowie eine posttraumatische, schmerzhafte Arthrose des linken Sprunggelenkes (GdB 10). Der Gesamt-GdB betrage 30. Hierzu hat der Beklagte eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin Frau Dr. H nebst radiologischer Stellungnahme vorgelegt.

Mit Urteil vom 13.12.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellung eines höheren GdB als 20 komme nicht in Betracht, wobei das Gericht nicht der Auffassung des Sachverständigen Dr. E folge, dessen Bewertung nicht im Einklang mit den Vorgaben in den Anhaltspunkten stehe. Die von Dr. E beschriebenen vier Teil-Behinderungen bezögen sich alle auf den Funktionsbereich der Beine, genauer genommen nur auf das linke Sprunggelenk, so dass es sich nur um eine Behinderung handele, für die nur ein GdB-Wert anzugeben sei. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Beklagten und der BG, die ebenfalls eine MdE von 20 vH anerkannt habe, sei ein GdB von 20 als zutreffend anzusehen. Nach den von Dr. E mitgeteilten Bewegungsausmaßen für das Heben und Senken der Füße aufgrund der Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk wäre an sich nach den Vorgaben in den Anhaltspunkten die Behinderung mit einem GdB von 10 ausreichend hoch bewertet, da allenfalls von einer mittelgradigen Bewegungseinschränkung ausgegangen werden könne. Mit einem GdB von 20 sei daher die zusätzlich bestehende Schwellneigung und Schmerzsymptomatik im linken Fuß bei Belastung, die unter Berücksichtigung der Muskelminderung im linken Oberschenkel und der Umfangsvermehrung im linken Unterschenkel nachvollziehbar sei, ausreichend mitbewertet. Die höhere Bewertung des GdB durch den Sachverständigen stehe mit den Anhaltspunkten nicht im Einklang.

Am 21.02.2002 hat der Kläger gegen das ihm am 01.02.2002 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor,

das Urteil des Sozialgerichts sei aufzuheben, da dieses nicht dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. E gefolgt sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.12.2001 sowie den Bescheid des Beklagten vom 03.05.200...

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