Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Untätigkeit des Sozialgerichts. Zulässigkeit. Begründetheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bejaht man die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Untätigkeit des Sozialgerichts, ist im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles sowie des Verhaltens der Beteiligten und des Gerichts zu beurteilen.

2. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist eine etwas mehr als sechswöchige Verfahrensdauer bei einem Antrag, das Arbeitsamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe zu verpflichten, nicht unangemessen. Das gilt auch, soweit das Arbeitsamt nach § 331 Abs 2 SGB 3 materiell-rechtlich zur unverzüglichen Nachzahlung einer vorläufig eingestellten Leistung verpflichtet ist.

 

Verfahrensgang

SG Trier (Aktenzeichen S 1 EA-Ar 7/98)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers wegen Untätigkeit des Sozialgerichts Trier im Verfahren S 1 ER-Ar 7/98 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit seiner am 20.4.1998 beim Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Sozialgericht habe seinem am 6.3.1998 dort eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entweder stattgeben müssen oder Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen müssen.

I. Das Arbeitsamt hatte dem Beschwerdeführer Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1.1.1998 bis 30.9.1998 bewilligt (Verfügung vom 6.1.1998). Nachdem der Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch für eine ihm vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung nicht erschienen war, stellte das Arbeitsamt die Zahlung der Arbeitslosenhilfe ab 27.1.1998 ein. Mit am 6.3.1998 beim Sozialgericht Trier eingegangenen Schriftsatz hat der Beschwerdeführer sinngemäß beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, daß die Antragsgegnerin ihm ab 27.1.1998 weiterhin Arbeitslosenhilfe zu zahlen habe. Mit Schreiben vom 10.3.1998 hat das Sozialgericht die Beklagte zur Stellungnahme binnen drei Wochen aufgefordert. Mit Bescheid vom 13.3.1998 hat die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 27.1.1998 bis 20.4.1998 wegen Arbeitsablehnung festgestellt. Gegen den Sperrzeitbescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.3.1998 Widerspruch eingelegt und Einsicht in die Verwaltungsakten beantragt. Mit Schriftsatz vom 23.3.1998 teilte die Antragsgegnerin dem Sozialgericht mit, sie werde zu dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Stellung nehmen, sobald die dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers antragsgemäß übersandten Verwaltungsakten zurückgegeben seien. Mit Schreiben vom 26.3.1998 sandte der Verfahrensbevollmächtigte die Verwaltungsakten an die Antragsgegnerin zurück, die sodann mit Widerspruchsbescheid vom 2.4.1998 den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid als unbegründet zurückwies und mit Schriftsatz vom 7.4.1998 in dem Einstweiligen-Rechtschutzverfahren Stellung nahm. Mit am 8.4.1998 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz mahnte der Kläger eine Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an und teilte mit, inzwischen habe er gegen den Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage erhoben. Mit Schreiben vom 9.4.1998 wies das Sozialgericht die Antragsgegnerin auf § 331 Abs. 2 SGB III hin und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Mit am 8.5.1998 beim Sozialgericht eingegangenem Schreiben äußerte sich die Antragsgegnerin hierzu und teilte mit, daß sie mit Bescheid vom 29.4.1998 die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 27.1.1998 bis 20.4.1998 aufgehoben habe.

Mit an den Präsidenten des Landessozialgerichts gerichteten, am 20.4.1998 eingegangenen Schreiben hat der Beschwerdeführer „Untätigkeitsbeschwerde” erhoben und darum gebeten, diese dem zuständigen Senat vorzulegen. Er macht geltend, da das Sozialgericht in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 9.4.1998 darauf hingewiesen habe, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlungseinstellung nicht vorlägen, habe es im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit entweder die von ihm beantragte Einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen müssen oder kurzfristig einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

II. Ob die von dem Beschwerdeführer eingelegte „Untätigkeitbeschwerde” zulässig ist, kann dahinstehen, jedenfalls ist sie unbegründet.

Weder das Sozialgerichtsgesetz noch die gemäß § 202 SGG entsprechend anwendbaren Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes oder der Zivilprozeßordnung sehen einen unmittelbaren Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche Untätigkeit vor....

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