Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. angestellter Arzt. gleiche Gebietsbezeichnung wie Praxisinhaber. Genehmigung. Zulassung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Auf der Grundlage von § 32b Ärzte-ZV muß der anzustellende Arzt derselben Arztgruppe wie der Praxisinhaber angehören. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 32b Abs 1 Ärzte-ZV, ergibt sich indessen aus § 32b Abs 2 S 3 Ärzte-ZV.

2. Die Voraussetzung, wonach der anzustellende Arzt derselben Arztgruppe wie der Praxisinhaber angehören muß, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.03.1997; Aktenzeichen 6 RKa 91/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668250

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge