rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 15.07.1998; Aktenzeichen S 6 SB 76/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1968 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr = erhebliche Gehbehinderung) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

Der Beklagte hatte bei dem Kläger mit letztem bindenden Bescheid vom 12.10.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.1994 einen GdB von 50 festgestellt wegen der Funktionsstörungen

1. Bronchialasthma 2. Senkfüße 3. Bewegungsstörungen und Funktionseinschränkungen des rechten Ellenbogengelenkes.

Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" hatte der Beklagte abgelehnt.

Mit der Behauptung, das Bronchialasthma habe sich verschlimmert, beantragte der Kläger im Juni 1996, einen höheren GdB und die Nachteilsausgleiche "G" und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) festzustellen. Wegen ständiger Atemnotanfälle könne er selbst kürzeste Wege nur zurücklegen, wenn er Medikamente einnähme, was mit Nebenwirkungen verbunden sei. Auch wegen seines starken Übergewichts sei er auf einen Pkw angewiesen.

Der Beklagte holte daraufhin von den behandelnden Ärzten (Internist Dr. A ...; Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Aller gologie Dr. D ...) Befundberichte nebst Befundunterlagen sowie eine gutachtliche Stellungnahme der Ärztin P ...-N ... ein.

Darauf gestützt lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 12.09.1996 und Widerspruchsbescheid vom 15.11.1996 die Neufeststellung des GdB sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen mit der Begründung ab, eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten. Es lägen weder eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung noch die Voraussetzungen für den im Vorverfahren geltend gemachten Nachteilsausgleich "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) vor.

Mit seiner am 29.11.1996 beim Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin einen höheren GdB als 50 und die Feststellung des Nachteilsausgleichs "G" geltend gemacht.

Der Kläger hat zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG Detmold beantragt,

den Bescheid vom 12.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ab Juni 1996 einen höheren GdB als 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat zunächst von Dr. A ... und Dr. D ... Befundberichte und -unterlagen eingeholt sowie die Berufsförderungsakten des Klägers von der Landesversicherungsanstalt Westfalen beigezogen. So dann hat es weiteren Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten. Der Sachverständige Dr. T ..., Facharzt für Orthopädie, hat in seinem Gutachten vom 13.10.1997 eine Verschlimmerung in den fest gestellten orthopädischen Gesundheitsstörungen gegenüber 1993 verneint. Die Funktionsstörung des rechten Ellenbogengelenkes nach Traumatisation mit reizloser Narbe und endgradiger Bewegungseinschränkung hat er mit einem GdB von 10 und die beiderseitigen labilen Senk-Spreizfüße ohne Bewegungsstörung mit einem GdB von 0 bewertet. Eine erhebliche Gehbehinderung hat der Sachverständige verneint. Der internistische Gutachter Dr. L ... hat ein Asthma bronchiale mit einem GdB von 40 und eine Fettleber mit mäßig entzündlicher Aktivität mit einem GdB von 10 beschrieben. Für die Gesundheitsstörungen Schlafapnoesyndrom, Übergewichtigkeit, Fettstoffwechselstörung und Neigung zu Harnsäurevermehrung hat er einen meßbaren GdB verneint. Eine erhebliche Gehbehinderung hat auch er nicht feststellen können. Den Gesamt-GdB hat er unter Berücksichtigung der orthopädischen Gesundheitsstörungen mit 40 eingeschätzt.

Das SG ist den Sachverständigen gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 15.07.1998 abgewiesen.

Gegen das ihm am 11.08.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.08.1998 Berufung eingelegt. Die per Telefax übermittelte Berufungsschrift trägt eine computergefertigte - nicht gescannte - Unterschrift. Der Kläger hat geltend gemacht, die Gutachten entsprächen nicht den Tatsachen, das Merkzeichen "G" sei im Hinblick auf das Asthma und Übergewicht anzuerkennen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.07.1998 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1996 zu verurteilen, ab Juni 1996 einen höheren GdB als 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsaus...

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