nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 21.10.2002; Aktenzeichen S 23 U 44/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Oktober 2002 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung von Verletztengeld ab 11.07.1998 (insoweit im Zugunstenverfahren) und weiter ab 29.07.1998.

Der am 00.00.1949 geb. Kläger war seit 1979 selbstständiger Versicherungsvertreter und (spätestens seit 1984) freiwillig bei der Beklagten versichert.

Am Sonntag, den 20.01.1985, um 19:30 Uhr meldete er sich im Stadtkrankenhaus T und gab an, er sei um 18:10 Uhr auf dem Weg zu seinem Auto, aus dem er Kundenunterlagen habe holen wollen, auf Glatteis mit dem linken Fuß umgeknickt. Bei der dortigen stationären Behandlung bis 29.01.1985 - zahlreiche weitere in verschiedenen Krankenhäusern folgten - wurde eine Fraktur im linken oberen Sprunggelenk festgestellt. Durchgehend bis 1998 zahlte die Beklagte Verletztengeld - bis auf Rehabilitationszeiten ab 1997 mit Übergangsgeld.

Mit Bescheid vom 25.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1997 erkannte sie den Unfall vom 20.01.1985 förmlich als Arbeitsunfall an und stellte einen Rentenanspruch nach einer MdE um 40 v.H. fest mit den Unfallfolgen: Aufgehobene Beweglichkeit im Bereich des linken oberen Sprunggelenks, annähernd aufgehobene Beweglichkeit im Bereich des linken unteren Sprunggelenks, Bewegungseinschränkung der Zehengelenke des linken Fußes, Weichteilminderung im Bereich des linken Ober- und Unterschenkels, Empfindungsstörungen im Bereich des Nervus peronaeus profundus, des Nervus peronaeus superfibialis sowie des Nervus fibialis, Kalksalzminderung im Bereich des linken oberen Sprunggelenks nach Sprunggelenkverrenkungsbruch links mit nachfolgender operativer Versteifung des linken oberen Sprunggelenks. Aufgrund rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 19.12.2001, S 23 U 126/97, stellte sie mit Bescheid vom 26.03.2002 zusätzlich eine "chronische Schmerzerkrankung mit einhergehendem Psychosyndrom" als Unfallfolge fest und gewährte für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.01.2001 Rente nach einer MdE um 60 und ab 01.02.2001 bis auf weiteres um 50 v.H.

Beginnend mit einem Reha-Vorbereitungslehrgang am 23.09.1996 und Übernahme in den Hauptlehrgang "Industriekaufmann" am 06.01.1997 erhielt der Kläger Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, die nach erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und ohne regelmäßige Teilnahme an Lernerfolgskontrollen ab 06.04.1998 (Bescheid vom gleichen Tage) wegen Schulunfähigkeit eingestellt wurden. Mit Schreiben vom 29.07.1998 teilte er mit, daß er sich vom 10. bis 28.07.1998 im Urlaub befunden hat und deshalb Untersuchungstermine nicht wahrnehmen konnte; außerdem legte er eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung für die Zeit bis 10.07.1998 vor. Nach Beiziehung einer Stellungnahme von Priv.-Doz. Dr. L von der Berufsgenossenschaftlichen Unfall-Klinik E1-C vom 02.11.1998 aufgrund ambulanter Untersuchung am 18.08.1998 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.1998 noch für die Zeit vom 06.04. bis 10.07.1998 Verletztengeld, lehnte dies aber für die Zeit ab 11.07.1998 wegen fehlender Arbeits- bzw. Schulungsunfähigkeit und deswegen ab, weil der Kläger sich trotz der Aufforderung, sich eine ev. Arbeitsunfähigkeit durch Prof. Dr. I bescheinigen zu lassen, bei diesem nicht vorgestellt und zudem vom 10. bis 28.07.1998 im Urlaub befunden habe.

Der Kläger, der vom 01.09.1998 an zwecks stationärer Psychotherapie in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in M - mit nachfolgend weiteren langen diesbezüglichen Aufenthalten - behandelt wurde, legte am 30.12.1998 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.1999 zurückgewiesen wurde.

Die auf Gewährung von Verletztengeld über den 10.07.1998 hinaus gerichtete Klage S 23 U 19/99 endete auf Anregung des SG - u.a. mit Hinweis auf die mangelnde Mitarbeit des Klägers und fehlende Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung - am 27.04.1999 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, einen neuen Bescheid betr. Verletztengeld ab 29.07.1998 (Rückkehr aus dem Urlaub) zu erteilen. Nach Einholung einer Auskunft von der Klinik in M vom 11.11.1999, wonach die zur stationären Behandlung führenden Beschwerden und Persönlichkeitsveränderungen ganz überwiegend Folge des Unfallgeschehens seien, erteilte die Beklagte den "Ausführungsbescheid" vom 29.12.1999, mit dem sie die Gewährung von Verletztengeld für die Zeit ab 29.07.1998 ablehnte, weil die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht Unfallfolge und die seit diesem Tage erfolgte Heilbehandlung wegen psychischer Erkrankungen mit Arbeitsunfähigkeit ab 01.09.1998 nicht auf den Versicherungsfall vom 20.01.1985 zurückzuführen sei. Den Widerspruch vom 14.01.2000 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2000 ...

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