Leitsatz (amtlich)

Öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen können betriebsnotwendige Investitionskosten gemäß § 82 Abs 3 SGB 11 grundsätzlich gesondert berechnen. Ob die Einzelmaßnahme, deren Kosten umgelegt werden sollen, öffentlich gefördert worden ist, ist unbeachtlich. Der berechenbare Betrag ist bei Einrichtungen, die vor dem 1.7.1996 errichtet worden sind, nach dem Landesrecht NRW auf den Bettenhöchstwert nach der Sonderbettenwertregelung vom 1.3.1983 begrenzt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.03.2007; Aktenzeichen B 11a AL 53/06 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24. März 2003 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Die Klägerin betreibt seit Mai 1986 das in den Jahren 1984-1986 erbaute Altenzentrum St. N in L mit 104 vollstationären Pflegeplätzen. Die Kosten für die Errichtung der Pflegeplätze betrugen 13.019.935 DM. Das Altenzentrum wurde öffentlich durch die kreisfreie Stadt L mit zinslosem Darlehen gefördert, die Einrichtungskosten der kurzfristigen Anlagegüter mit 744.000 DM bezuschusst.

Für die Jahre 1996 bis 2000 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 19.03.1996 (PfG NW - GV NW S. 137 - ) und der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO - GV NW S. 196 - ) in Höhe von zuletzt 30,60 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 32,80 DM täglich pro Einbettzimmer zu.

Im Jahr 2001 mietete die Klägerin für das Altenzentrum eine Telefonanlage, eine Personensuchanlage und eine Brandschutz-/Rauchmeldeanlage an. Die Mietkosten für diese betriebsnotwendigen Anlagen betrugen 47.740,57 DM (Telefonanlage: 19.988,28 DM, Personensuchanlage: 9.850,21 DM, Brandschutzanlage: 17.902,08 DM).

Mit Schreiben vom 27.10.2000 beantragte die Klägerin unter Einbeziehung dieser Mietkosten sowie höherer Mietkosten für einen neuen Kopierer die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von 30,44 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 32,64 DM täglich pro Einbettzimmer. Mit Bescheid vom 17.03.2001 gab der Beklagte die Zustimmung zur gesonderten Berechnung in Höhe von 29,07 DM pro Tag pro Mehrbettzimmer und 31,27 DM pro Tag pro Einbettzimmer.

Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2001 zurück. Zur Begründung führte er an, dass die geltend gemachten Mieten nicht berücksichtigt werden könnten. Nach den Bau- und Einrichtungskosten ergebe sich ein Sonderbettenwert (Pro-Platz-Kosten) von 125.192 DM für das Jahr 1986 (Inbetriebnahme des Altenzentrums). Die Differenz zu dem Pro-Platz-Anhaltswert von 126.044 DM für dieses Jahr sei durch die Anerkennung von Kosten für eine Standleitung zur Feuerwehr (1.252 DM) und der Miete für den Kopierer (2.470 DM) verbraucht.

Die Klägerin hat am 15.10.2001 Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben und unter Verzicht auf die Einbeziehung der höheren Kosten für den neuen Kopierer beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Zustimmung zur gesonderten Berechnung in Höhe von 30,39 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 32,59 DM täglich pro Einbettzimmer zu erteilen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.03.2003 abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Mieten könnten nicht in die gesonderte Berechnung eingebracht werden. Es seien nur diejenigen Maßnahmen gesondert berechenbar, die im Einzelnen öffentlich gefördert worden wären. Eine konkrete öffentliche Förderung der hier streitigen Aufwendungen sei nicht erfolgt. Selbst wenn man auf eine Förderung der Einrichtung als Solcher abstelle, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Bei der Miete von Anlagen seien höchstens die indexierten Aufwendungen für Instandhaltung/Abschreibung anzusetzen, nicht jedoch die konkret gezahlten Mieten. Dieser Betrag sei hier ausgeschöpft.

Gegen das am 04.04.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.04.2003 Berufung eingelegt und ihren Klageantrag weiter verfolgt. Entgegen der Auffassung des SG genüge eine Förderung der Einrichtung, um die Aufwendungen gesondert berechnen zu können. Der Gesetzgeber habe eine umfassende Finanzierung der Heime beabsichtigt und nicht gewollt, dass öffentlich geförderte Heime gegenüber nicht geförderten Heimen, die nach § 82 Abs. 4 SGB XI alle betriebsnotwendigen Auslagen umlegen könnten, benachteiligt würden. Die Möglichkeit, betriebsnotwendige Aufwendungen umzulegen, könne auch nicht zulässigerweise nach den landesrechtlichen Vorschriften des PfG NW i.V.m. der GesBerVO auf einen Höchstwert begrenzt werden. Schon grundsätzlich widersprächen...

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